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Der Streit um das Kopftuch Verehrte Hörerinnen und Hörer, vor einem Jahrzehnt entzündete sich in der Türkei ein heftiger Streit um das Tragen von Kopftüchern an Universitäten. Islamistische Studentinnen wollten damit ein Zeichen gegen den Staat setzen, der seit Atatürk eine klare Trennung von Staat und Religion kennt. Auch wenn diese sehr weltliche Verfassung in der Praxis stark verwässert ist, so setzte sich in diesem Falle die Staatsmacht durch, und Studentinnen, die ein Kopftuch trugen, wurden von der Universität verwiesen. Auch in Frankreich ist das gleiche Problem seit langem bekannt. Muslimische Schülerinnen wollten den in Algerien und Marokko verbreiteten Kopfschleier, den Tschador, auch in der Schule nicht abnehmen und mußten in einigen Fällen schließlich das Gymnasium verlassen. Dies führte zu einer kontroversen Diskussion sowohl innerhalb der Katholiken als auch, mit völlig anderer Argumentation, im weltlich-laizistischen Spektrum, das in Frankreich traditionell sehr stark ist. Traditionsbewußte Katholiken begrüßten das Schleierverbot, weil sie darin ein Symbol für das Eindringen des Islam in ein christliches Umfeld sahen. Weltoffenere Christen warnten hingegen vor den Folgen für ihre Religion, denn der demokratische, säkulare Staat könne nicht dem Christentum erlauben, was er dem Islam verwehre. Auch unter den Laizisten, also den Verfechtern einer klaren Trennung von Staat und Kirche, begrüßten viele die konsequente Verteidigung des weltlichen, nichtreligiösen Charakters der öffentlichen Schule und erinnerten daran, daß vielfach die Väter und Brüder die muslimischen Mädchen zum Tragen des Tschadors zwingen, um letztlich ihre patriarchalische Herrschaft zu sichern. Andere hingegen verwiesen auf die Persönlichkeitsrechte des einzelnen Menschen, denn es bestehe schließlich Religionsfreiheit, und jeder Mensch könne sich kleiden, wie er wolle. Unter diesen Umständen war es nur eine Frage der Zeit, bis das gleiche Problem auch in Deutschland auftauchen würde. Denn inzwischen leben offiziell über drei Millionen Moslems bei uns, von denen allerdings rund die Hälfte nicht religiös und daher eher zu den Konfessionsfreien zu zählen ist. 1998 lehnte das Oberschulamt Stuttgart den Antrag einer islamischen Lehrerin mit deutscher Staatsangehörigkeit auf Einstellung als Beamtin auf Probe ab, weil sie auch im Unterricht eine Kopfbedeckung tragen wollte. Sie hatte zuvor bereits vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart den Zugang zu einem Ausbildungsverhältnis als Referendarin durchgesetzt. Nun stand allerdings die besondere Dienstpflicht als Beamtin im Wege. Die baden-württembergische Kultusministerin Schavan lehnte die Einstellung mit der Begründung ab, wenn die Bewerberin nicht auf das Kopftuch verzichten wolle, sei sie offenbar nicht bereit, das für Beamte geltende Neutralitätsgebot in Glaubensfragen zu beachten. Interessanterweise ist Frau Schavan selbst Präsidentin des Zentralkomitees der Deutschen Katholiken und damit alles andere als weltanschaulich neutral [, obwohl auch sie als Kultusministerin Beamtin ist *].Die Lehrerin, Fereshta Ludin, reichte gegen die Ablehnung Klage ein, unterlag aber vor den beiden ersten Instanzen in Stuttgart und Mannheim, so daß nun das Bundesverwaltungsgericht in Berlin am 4. Juli ein endgültiges Urteil fällte, gegen das nur noch Verfassungsbeschwerde möglich ist. Das Gericht führte aus, das Grundgesetz gewährleiste zwar den Zugang zu öffentlichen Ämtern unabhängig vom religiösen Bekenntnis sowie die freie und ungestörte Religionsausübung. Aber auch jeder Schüler habe auf Grund seiner Religionsfreiheit Anspruch darauf, nicht dem Einfluß einer fremden Religion ausgesetzt zu werden, ohne daß er sich dem entziehen könne. Das Kopftuch sei ein deutlich wahrnehmbares Symbol einer bestimmten Religion, selbst wenn die Trägerin keine missionarischen Absichten damit verfolge und das Kopftuch nur aus eigener Glaubensüberzeugung trage. Der Konflikt zwischen der Religionsfreiheit von Lehrerin und Schülern lasse sich, so das Gericht wörtlich, „in schonender Weise nur dadurch vermeiden, daß eine Lehrerin auf das Tragen eines Kopftuchs während des Unterrichts verzichtet." Da die Klägerin dazu keinesfalls bereit sei, fehle ihr die erforderliche Eignung, den staatlichen Erziehungsauftrag mit der gebotenen Neutralität wahrzunehmen [BverwG 2 C 21.01]. Aus Sicht des Bundes für Geistesfreiheit enthält die Begründung dieses Urteils einige positive Elemente, aber auch Schattenseiten. Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat die weltanschauliche Neutralität des öffentlichen Schulwesens nochmals deutlich unterstrichen. Vor allem hat er, im Gegensatz zu den Vorinstanzen, keinerlei Unterschied zwischen einzelnen Religionen gemacht. Wenn schon eine vergleichsweise neutrale Kopfbedeckung gegen diese Neutralitätspflicht verstößt, gilt das Gleiche erst recht für eine klösterliche Ordenstracht oder auch für das demonstrative Präsentieren eines deutlich sichtbaren Brustkreuzes, wie dies einige fanatische Lehrkräfte im Anschluß an Urteile zum Kreuz in öffentlichen Schulräumen getan haben. Und noch viel mehr gilt diese Pflicht für die staatlichen Schulbehörden selbst, die ja bei der Ausstattung von Klassenzimmern keinerlei Persönlichkeitsrechte in Anspruch nehmen können. Indirekt hat das Gericht auch der katholischen Bischofskonferenz eine schallende Ohrfeige verpaßt, denn erst kürzlich mischte sich dieses Gremium gleich in zwei Fällen massiv in Belange des Staates ein, der seinerseits nur seiner Pflicht zur weltanschaulichen Neutralität Genüge getan hat. Im einen Fall kritisierte die Bischofskonferenz eine Partei, weil deren familienpolitische Sprecherin eine unverheiratete Mutter ist, und wollte den C-Parteien sogar die Bezeichnung „christlich" streitig machen. Nun mag die Kritik moralisch nicht ganz unberechtigt sein, denn aus offensichtlich wahltaktischen Erwägungen einen jahrzehntelang beteuerten Grundsatz über Bord zu werfen ist in der Tat schäbig. Reden und Handeln müssen auch in der Politik übereinstimmen. Andererseits hat die katholische Kirche keine Kompetenz zu bestimmen, was christlich ist und was nicht. Sie übt auch kein Wächteramt aus gegenüber einer Partei, die sich zwar christlich nennt, aber aufgrund ihrer Stellung in Gesellschaft und Öffentlichkeit allein dem Staat verpflichtet ist. Und ganz nebenbei: Auch im katholischen Klerus gibt es nicht wenige unverheiratete Väter, denen das Christ-Sein ja auch nicht abgesprochen wird und die nicht einmal ihre Funktion als Priester verlieren. Sie erfahren auch keine öffentliche Kritik der Bischöfe, zumindest solange der Fehltritt nicht publik wird. Auch Bischöfe und Kardinäle pflegen ja nicht so ganz selten eheähnliche Partnerschaften. Daher wäre es doch nur angemessen, wenn die Oberhirten an eine unverheiratete evangelische Mutter keinen strengeren Maßstab anlegen als an ihresgleichen. Die zweite Attacke galt dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Anerkennung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften, die mit dem Begriff „Homo-Ehe" nicht ganz korrekt beschrieben sind, denn sie sind ja der Ehe nicht in jeder Hinsicht gleichgestellt. Der Vorsitzende der Bischofskonferenz griff das oberste Gericht mit ungewöhnlicher Schärfe an und warnte vor einer „dramatischen Werte-Verschiebung". Der Kardinal beklagte besonders, daß die katholischen Wertvorstellungen in der Gesellschaft ihre Mehrheitsfähigkeit verloren hätten und machte indirekt seinen Anspruch deutlich, der zu Toleranz verpflichtete Staat habe sich den moralischen Normen der katholischen Kirche unterzuordnen. Dies wäre selbst dann ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot des Staates, wenn 90 Prozent der Bürger gläubige Christen wären. In Wirklichkeit ist das Ehe-Verständnis der Bischöfe aber nicht einmal mehr unter Katholiken mehrheitsfähig. Und die dramatischste Werteverschiebung findet derzeit nicht durch Homo-Ehen statt, sondern durch die nicht enden wollende Serie von enttarnten pädophilen Priestern. Völlig anders fiel übrigens die Bewertung durch die evangelische Kirche aus, deren Ratsvorsitzender das Ende der Diskriminierung von Homosexuellen lobte und von einer Verbesserung sprach. Wenn die katholische Bischofskonferenz konsequent wäre, müßte sie eigentlich nun auch der EKD das Prädikat „christlich" absprechen. Kurienkardinal Ratzinger zeigte diese Konsequenz bereits: Als eine evangelische Landeskirche in Norddeutschland beschloß, homosexuelle Partnerschaften zu segnen, meinte er, bei dieser Landeskirche handle es sich nicht mehr um eine Kirche im christlichen Sinne. Insgesamt betrachtet ist es erstaunlich, daß das Kopftuch-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von den Kirchen nicht öffentlich kritisiert wurde, denn in der Tendenz und in der Folgewirkung stärkt es den Befürwortern eine klareren Trennung von Staat und Religion in der Schule den Rücken. Aber leider enthält es auch Schwachstellen. Angreifbar ist vor allem die Behauptung, das Kopftuch sei typisches Symbol einer Religion. Islam-Experten äußern übereinstimmend, dort gebe es überhaupt kein Symbol oder Erkennungszeichen, das dem christlichen Kreuz auch nur annähernd entspräche. Aus dem Koran ist ein Gebot zur Verhüllung der Haare nicht herauszulesen. Die traditionelle Bedeutung ist in einzelnen muslimischen Regionen höchst unterschiedlich; in manchen steht sie für die Unterdrückung der Frau, in anderen gerade für deren Emanzipation. Überdies wird das Kopftuch auch von Andersgläubigen getragen. Jedenfalls ist es in seiner Eindeutigkeit nicht entfernt vergleichbar mit der Tracht einer Klostergemeinschaft Man denke nur einmal die folgenden Überlegungen zu Ende: Was passiert denn künftig, wenn eine Christin ein Kopftuch trägt? Sie wird es aufbehalten dürfen, wenn sie versichert, daß es nicht aus religiösen Gründen geschehe, denn eine Kleiderordnung gibt es auch für Beamte nicht – außer beim Militär. Wenn eine Muslimin angibt, sie trage eine Kopfbedeckung aus gesundheitlichen oder aus ästhetischen Gründen, wird man ihr dies nur schwer verwehren können. Selbst wenn sie versichert, sie wolle nur die „Reize der Frau bedecken", wie dies Frau Ludin anfangs getan hatte, so mag dies zwar schon in die Nähe einer religiösen Überzeugung kommen, entspricht aber voll dem Recht auf persönliche Entfaltung. Wollen die Schulbehörden dann jedes Mal eine Gesinnungsprüfung durchführen? Und wie reagieren sie erst, wenn christliche und anders- oder nichtgläubige Kolleginnen aus Solidarität ebenfalls ein Kopftuch umbinden? Letzten Endes bleibt das Kopftuch ein neutrales Kleidungsstück, das erst durch die Interpretation des Betrachters jene Bedeutung erhält, die ihm dann zugeschrieben wird. Fraglich ist auch, ob von einem Kopftuch eine missionierende Beeinflussung ausgeht. Es ist kein Fall bekannt, in dem ein Kind den Wunsch nach einem bestimmten religiösen Bekenntnis von der Bekleidung einer Lehrkraft abgeleitet hätte. Im vorliegenden Fall hatten die Schüler und Eltern der klagenden Lehrerin dies eindeutig verneint und waren für ihren Verbleib im Staatsdienst eingetreten. Wenn eine Lehrkraft einen Einfluß ausübt, dann über das, was sie sagt. Doch auch hier hat das Bundesverfassungsgericht bereits grundsätzlich festgestellt: Die weltanschauliche Neutralität in der Schule bedeutet nicht, daß religiöse Themen dort außerhalb des Religionsunterrichts überhaupt nicht angeschnitten werden dürften, sondern daß die unterschiedlichen religiösen und weltanschaulichen Konzepte im Geiste der Toleranz und der Meinungsvielfalt vorgestellt werden sollten, wobei keine Richtung einen Wahrheitsanspruch reklamieren darf. So gesehen ist es sogar ein schwerer Fehler, den real existierenden Islam in Deutschland auszugrenzen. Verschiedene Bundesländer wollen einen deutschsprachigen Islam-Unterricht an öffentlichen Schulen in der Hoffnung, die dogmatischen Koranschulen zu vermeiden. Der nunmehr abgewiesenen Frau Ludin blieb nichts anderes übrig als in Berlin an einer muslimischen Privatschule zu arbeiten. Macht das Urteil Schule, dann wird es künftig noch viel mehr islamische Schulen geben, und nicht alle werden tolerant und weltoffen sein. Daher erschwert das Kopftuch-Urteil, so richtig es im Grundsatz sein mag, die Integration von Moslems in die Gesellschaft. Es bleibt nur zu hoffen, daß das Bundesverfassungsgericht die Mängel im Detail, die nicht juristischer, sondern psychologischer Art sind, korrigiert. Noch ein Hinweis zum Abschluß: Die Ansprachen des Bundes für Geistesfreiheit können Sie gegen Erstattung des Portos erhalten bei: bfg Bayern, Postfach, 90730 Fürth. Im Internet sind wir erreichbar unter der Adresse: www.bfg-bayern.de. [Der mit * versehene Halbsatz in eckigen Klammern wurde nicht gesprochen, weil er auf Druck des Bayerischen Rundfunks herausgekürzt wurde.]
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