Autor und Sprecher: Gerhard Rampp
Brauchen wir eine europäische Verfassung?
Verehrte Hörerinnen und Hörer,
jedes menschliche Gemeinwesen kann nur funktionieren, wenn es auf gemeinsamen
Grundlagen beruht. In früheren Zeiten waren es die Monarchen oder Fürsten, die
ihre Vorstellungen per Dekret oder Befehl zur allgemeinen Norm gemacht haben. In
einer Gesellschaft, in der nicht mehr alle Macht von einer Person, einer Familie
oder einem kleinen Kreis von Privilegierten ausgeht, kann das Zusammenleben der
Menschen nur durch eine Art Gesellschaftsvertrag funktionieren, dessen Grundlage
wiederum in einer Verfassung festgelegt ist. Nicht zufällig hatten die ersten
demokratischen Staaten, die vor gut 200 Jahren entstanden sind, auch die ersten
Verfassungen und Menschenrechtserklärungen formuliert. Schon der vor 200 Jahren
verstorbene Philosoph Immanuel Kant hatte zum Zwecke einer friedlichen Regelung
von Konflikten einen freiwilligen weltweiten Staatenbund vorgeschlagen, der auf
einem Fundament von gemeinsamen Werten, Grundsätzen und Verhaltensregeln beruhen
sollte.
Aus der Geschichte wissen wir aber auch, dass solche allgemeinen Grundsätze nur
dann etwas nützen, wenn sie auch mit Autorität ausgestattet sind, d.h. wenn die
Missachtung mit Sanktionen belegt wird. Die erste deutsche Verfassung von 1848
ist hierfür ebenso ein Beispiel wie die Charta der Vereinten Nationen von 1948.
Die erstere wurde von den Fürsten nicht anerkannt und blieb ohne Folgen, und die
UN-Charta wurde zwar verabschiedet, aber infolge des Vetorechts der fünf großen
Staaten nur selten konkret angewandt. Andererseits hat sich das Grundgesetz als
wirkungsvoll erwiesen, da es nicht nur dem einzelnen Menschen persönliche
Grundrechte garantiert, sondern auch als Messlatte für staatliche Gesetze sehr
nützlich sein kann.
Nun hat in den letzten Jahren auch die europäische Staatengemeinschaft immer
mehr an Bedeutung gewonnen, so dass seit Monaten heftig um eine europäische
Verfassung gerungen wird. Im Dezember 2003 wurde der vorgelegte Entwurf aus rein
machtpolitischen Gründen auf Eis gelegt, aber noch ist er nicht endgültig
gescheitert.
Viele kritische Beobachter stellten im Laufe der Diskussion die Frage, ob es
eine europäische Verfassung überhaupt brauche. Immerhin gibt es als gemeinsame
Grundlage bereits die Europäische Menschenrechtskonvention von 1950, die von
allen europäischen Staaten anerkannt und unterzeichnet wurde - mit einer
einzigen Ausnahme: Ausgerechnet der Heilige Stuhl, der sonst bei anderen so
vehement die Einhaltung der Menschenrechte anmahnt, verweigert die Unterschrift,
weil er sich selbst diesen Regeln nicht unterwerfen möchte. Davon abgesehen ist
aber schon jetzt diese Menschenrechtskonvention die Grundlage für die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der seinen Sitz
in Straßburg hat.
Dennoch meinten die verantwortlichen Gremien der EU, die größer werdende
europäische Union brauche eine moderne, zeitgemäße Verfassung. Zu diesem Zweck
wurde eigens ein "Europäischer Konvent" ins Leben gerufen, der sich aus
erfahrenen Politikern und aus Fachleuten zusammensetzte und in zwei Jahren einen
"Vertrag über eine Verfassung für Europa" ausgearbeitet hat. Wer sich diesen
Entwurf zuschicken lassen will, muss sich an das "Amt für amtliche
Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften" in Luxemburg wenden, dessen
umständlicher Titel schon den Umfang des Verfassungstextes ahnen lässt. Während
der Text des Grundgesetzes und der bayerischen Verfassung in einer schmalen
Broschüre Platz haben, umfasst der europäische Entwurf nahezu 300 Seiten. Ich
frage mich, wie viele Menschen wohl den ganzen Text gründlich gelesen und
anschließend auch noch den Überblick behalten haben. Ein so unüberschaubares
Konvolut repräsentiert wohl eher die aufgeblähte Bürokratie der EU als die
Bedürfnisse der betroffenen Menschen.
Wenn wir die zahlreichen Definitionen und Bestimmungen über die Zuständigkeiten
der EU-Organe einmal außer Betracht lassen, soll diese Verfassung vor allem zwei
Bereiche regeln: zum einen die Grundrechte der in der EU lebenden Menschen und
zum anderen die gemeinsame Wirtschafts- und Sicherheitspolitik. Dieser zweite
Bereich muss nicht notwendig in einer Verfassung geregelt sein. Er ist dort
sogar eher ungewöhnlich, wenn man die verschiedenen nationalen Verfassungen
vergleicht. Aber er schien den Politikern offenbar so wichtig, dass er dort
verankert werden soll, zumal es darüber keine Meinungsverschiedenheit zwischen
den einzelnen Staaten gab.
Gerade das sollte uns veranlassen, die geplante Wirtschafts- und Militärpolitik
der EU genauer unter die Lupe zu nehmen. Dabei fällt auf, dass den europäischen
Staaten ein freier Dienstleistungs- und Zahlungsverkehr besonders wichtig ist,
während Umwelt- oder Verbraucherschutz nur ganz kurz und recht unverbindlich
abgehandelt werden. Dieser typisch neoliberale Ansatz, der Gewinnstreben Vorrang
einräumt gegenüber dem moralischen Gebot zur Rücksichtnahme und sozialen
Gerechtigkeit, entspricht zweifellos dem aktuellen Trend. Aber muss er deshalb
gleich Verfassungsrang bekommen? Wenn wir bedenken, wie oft sich die
wirtschaftspolitische Strategie der westlichen Staaten und auch der großen
Unternehmen in den letzten Jahrzehnten geändert hat, dann sollte sich die EU
hier nicht auf ein Modell festlegen, das überdies nicht unumstritten ist. Wir
sollten nicht vergessen, dass diese EU-Verfassung, wenn sie denn erst einmal in
Kraft ist, so leicht nicht mehr zu verändern ist.
Noch weit bedenklicher sind die Aussagen zum militärpolitischen Teil. Da heißt
es zum Beispiel im Artikel 40, Absatz 4, wörtlich: "Europäische Beschlüsse zur
Durchführung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik,
einschließlich der Beschlüsse über die Einleitung einer Mission ... , werden vom
Ministerrat einstimmig auf Vorschlag des Außenministers der Union oder eines
Mitgliedsstaates erlassen." Nicht nur in dieser Passage wird offen von "Mission"
gesprochen. Gemeint ist damit die Entsendung von europäischen Truppen an einen
internationalen Kriegsschauplatz. Dass diese dann auch noch ohne Einschaltung
des Europäischen Parlaments über die Bühne gehen soll, trägt auch nicht gerade
zur Stärkung der Demokratie in Europa bei. Hintergrund ist ein in der
Öffentlichkeit weithin unbeachteter Vorgang, der schon rund zehn Jahre
zurückliegt. Damals wurde der NATO-Vertrag in einem entscheidenden Punkt
geändert. Bis dahin war die NATO ein Verteidigungsbündnis, das sofort aktiv
werden sollte, wenn ein Mitgliedsstaat von einer fremden Armee auf seinem
Territorium angegriffen werden sollte. Nun aber kann die NATO außerhalb ihres
Gebietes eingreifen, wenn dort wichtige Interessen ihrer Mitgliedsstaaten
gefährdet sind, zum Beispiel der freie Zugriff auf Ölvorkommen. Dabei gehen die
westlichen Industriestaaten offenbar davon aus, dass wichtige Rohstoffreserven
nicht die alleinige Angelegenheit des Landes sind, in dem sie liegen, sondern
dass sie auch die Belange der Industrienationen berühren und diesen daher
zugänglich zu machen sind. Das ist praktisch eine neue Form des Kolonialismus.
Die Einwände der USA gegen diese Passagen im europäischen Verfassungsentwurf
gründen nur auf der Sorge, die USA könnten ihre Rolle als einziger Weltpolizist
verlieren und durch eine europäische Eingreiftruppe Konkurrenz bekommen. Der
Irak-Krieg, der ja noch längst nicht ausgestanden ist, sollte uns jedoch lehren,
dass die Beilegung internationaler Konflikte auf diese Weise nicht gelingen
kann. Wenn überhaupt, dann kann dies nur die UNO auf den Weg bringen. Für die
europäischen Staaten bedeutet der geplante Verfassungstext eine Verpflichtung
zur Modernisierung ihrer Armeen. Das heißt letztlich: Die öffentliche Hand
müsste von den knapper werdenden finanziellen Mitteln einen deutlich größeren
Anteil in den Militärapparat stecken.
Aus den genannten Gründen lehnen viele Verbände und
"Nicht-Regierungs-Organisationen" die EU-Verfassung ab und sind froh über deren
vorläufiges Scheitern. Dazu zählen Umwelt- und Friedensorganisationen ebenso wie
Wohlfahrtsverbände und Sozialträger und sogar kirchliche Gruppierungen. Als
einzige im Parlament vertretene politische Partei in Deutschland hat sich die
PDS gegen die EU-Verfassung ausgesprochen.
Der Bund für Geistesfreiheit meint jedoch, dass damit das Kind mit dem Bade
ausgeschüttet wird. Auch wir halten es für besser, wenn ökonomische und
militärische Fragen nicht in einer Verfassung geregelt werden, zumal der
EU-Entwurf ohnehin schon mit Bestimmungen überfrachtet ist.
Aber die Grundrechte-Charta enthält eine Reihe sehr positiver Ansätze, die nicht
einfach untergehen sollten. In Artikel 2, Absatz 2, wird ausdrücklich die
Todesstrafe verboten, in Artikel 4 die Folter und "unmenschliche oder
erniedrigende Strafe oder Behandlung". Auch Zwangsarbeit, Formen der Sklaverei
oder Menschenhandel sind laut Artikel 5 ausdrücklich verboten. Wünschenswert
wäre hier auch eine Erwähnung der Zwangsprostitution, die ein nicht nur in
Osteuropa grassierendes Verbrechen darstellt. Dann wäre nämlich ein Wegschauen
der Mitwisser oder der Freier selbst unter Strafe zu stellen. Die aktuelle
Grundrechtscharta hätte auch den Vorteil, dass sie auf Probleme direkt eingehen
kann, die es vor 50 Jahren noch nicht gab - also in der Epoche, in der die
UN-Charta, das deutsche Grundgesetz und die Europäische Menschenrechtskonvention
entstanden sind. So soll der Schutz der personenbezogenen Daten nicht nur auf
dem Papier gewährleistet, sondern auch durch einen unabhängigen
Datenschutzbeauftragten überwacht werden. Auch den enormen Fortschritten der
Medizin und der Biologie ist Rechnung getragen. In Artikel 3, Absatz 2, heißt es
wörtlich:
"Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere folgendes beachtet
werden:
a) die freie Einwilligung des Betroffenen nach vorheriger Aufklärung entsprechend den gesetzlich festgelegten Modalitäten,
b) das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen, welche die Selektion von Menschen zum Ziel haben,
c) das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen zu nutzen,
d) das Verbot reproduktiven Klonens von Menschen.
An dieser Stelle wäre es sicher auch angebracht gewesen, ausdrücklich das
Selbstbestimmungsrecht des Menschen bei der Frage von lebensverlängernden
Maßnahmen zu betonen, was letztlich eine verfassungsmäßige Garantie der ethisch
völlig unumstrittenen passiven Sterbehilfe bedeutet hätte.
Im dritten Teil der EU-Charta wird die Gleichheit der Menschen konkretisiert.
Dabei werden - anders als im Grundgesetz - ausdrücklich die Rechte von Kindern
und von älteren Menschen hervorgehoben und die Integration von Behinderten als
besonderes Verfassungsziel herausgestellt. Die stärkere Stellung der
Kinderrechte wird den deutschen Staat über kurz oder lang vor die Frage stellen,
mit welchem Recht er aus der Taufe von Säuglingen auch deren
Kirchensteuerpflicht ableitet. Es ist das gute Recht jeder
Religionsgemeinschaft, ihre eigenen Rituale zu praktizieren; es geht hier also
nicht um die Säuglingstaufe an sich, obwohl auch diese innerkirchlich nicht
unumstritten ist. Auch das Erziehungsrecht der Eltern ist nicht berührt, wohl
aber die Mitgliedsbeitragspflicht des getauften Säuglings. Die
Kirchensteuerpflicht stellt später einen erheblichen Vermögensnachteil dar, den
der Staat einem Kind nicht ohne dessen späteres eigenhändiges Einverständnis
auferlegen darf.
Auch Artikel 21 würde den deutschen Staat ebenso wie die Kirchen in Verlegenheit
bringen. Dort heißt es unter anderem: "Diskriminierungen insbesondere wegen des
Geschlechts, ... der Religion oder der Weltanschauung ... oder der sexuellen
Ausrichtung sind verboten." In Deutschland scheiterte ein
Antidiskriminierungsgesetz vor kurzem am Widerstand der Kirchen, die auch
weiterhin das Recht haben wollten, in den von ihnen betriebenen
Sozialeinrichtungen Personen fristlos zu kündigen, die der kirchlichen Glaubens-
und Sittenlehre nicht entsprechen. Dieses Recht gilt auch in kirchlichen
Krankenhäusern und Altenheimen, die sich völlig ohne Kirchensteuern finanzieren.
Eine solche Regelung würde nach Inkrafttreten der EU-Verfassung unhaltbar.
Bei Abwägung all dieser Aspekte hält der Bund für Geistesfreiheit eine Annahme
der gesamten EU-Verfassung nicht für gut, begrüßt aber die Grundrechte-Charta
der Union. Sie ist kurz, übersichtlich und bringt deutliche Fortschritte im
Sinne der Menschenrechte.
Noch ein Hinweis zum Abschluss: Die Ansprachen des Bundes für Geistesfreiheit
können Sie gegen Erstattung des Portos erhalten bei: bfg Bayern, Postfach, 90730
Fürth. Im Internet sind wir erreichbar unter der Adresse: www.bfg-bayern.de