Umfang und Grenzen der Religionsfreiheit

 

Autor und Sprecher: Gerhard Rampp
Eine Sendung im Bayerischen Rundfunk, Programm Bayern II, UKW

Sonntag, 03. Oktober 2004, 7.05 Uhr

 

Guten morgen, liebe Hörerinnen und Hörer,

 

die letzte Sendung des Bundes für Geistesfreiheit befasste sich mit der Frage, wieweit Vernunftdenken und religiöser Glaube miteinander vereinbar sind. (Falls Sie diese Sendung verpasst haben, können Sie das Manuskript über die Internetadresse des Bundes für Geistesfreiheit Bayern oder über die Landesgeschäftsstelle in Fürth erhalten, deren Adresse Sie am Ende dieses Beitrags erfahren.)

 

Heute geht es um Umfang und Grenzen der Religionsfreiheit. Diese ist bekanntlich durch das Grundgesetz besonders geschützt und umfasst sowohl das Recht, den eigenen Glauben auszuüben und zu verkünden als auch das Recht, keinen religiösen Glauben zu haben.

 

Eine religiöse Auffassung darf nicht schon deshalb verboten werden, weil sie unsinnig erscheint. Auch wer glaubt, dass die Erde eine Scheibe sei oder dass sich die Sonne um die Erde drehe, hat das Recht dazu. Diese beiden Behauptungen, die übrigens auch im Christentum über mehr als zwei Drittel seines bisherigen Bestehens als gültige Wahrheit betrachtet wurden, mögen vielleicht nicht unbedingt dazu angetan sein, dass die Anhänger solcher Lehren intellektuell besonders ernst genommen werden. Aber einen unmittelbaren Schaden fügen sie der Allgemeinheit auch nicht zu, solange niemand gezwungen wird daran zu glauben. Gleiches gilt für die Geschichte der Entstehung des Menschen. Die in der Bibel erwähnte Episode, wonach die erste Frau aus der Rippe des ersten Mannes entstanden sein soll, wird in Europa von der übergroßen Mehrheit mit Kopfschütteln quittiert. Und die Behauptung einiger Sekten, der Mann habe deshalb eine Rippe weniger als die Frau, löst wohl fast überall große Heiterkeit aus. Aber selbstverständlich gehört es zur Religionsfreiheit, dass auch solcher wissenschaftlich leicht zu widerlegender Unsinn geglaubt werden darf. Das Lachen vergeht uns aber schnell, wenn wir erfahren, dass solche Lehren in einzelnen Bundesstaaten und Distrikten der USA als Unterrichtsstoff im Fach Biologie vermittelt werden, während der seriöse wissenschaftliche Erkenntnisstand in manchen Regionen überhaupt nicht und in anderen allenfalls als alternative Theorie vermittelt wird. Eine ähnliche Regelung versuchte kürzlich eine fundamentalistische Unterrichtsministerin an Italiens Mittelschulen durchzusetzen, machte dann aber nach massiven Protesten von Wissenschaftlern, Lehrern und Eltern einen Rückzieher.

Hier stoßen die Religionsfreiheit und auch das elterliche Erziehungsrecht an Grenzen, denn auch das Kind hat ein Grundrecht auf freie, unvoreingenommene Information, die dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand angemessen sein muss. Selbst die vernünftigste Religion stellt ja nur eine plausible Hypothese dar, die wir je nach persönlichem Standort als Vermutung, Hoffnung oder Spekulation bezeichnen mögen. Niemals aber ist sie eine allgemeingültige oder gar allgemein verbindliche Wahrheit. Das einzige Unterrichtsfach, in dem einseitig indoktriniert werden darf, ist der konfessionelle Religionsunterricht, weil er immer die Auffassung der jeweiligen Kirche darstellt. Im Biologieunterricht oder in anderen Fächern können die Positionen der verschiedenen Glaubensrichtungen gegebenenfalls schon auch wiedergegeben werden, aber nur als Meinungsäußerung einer bestimmten Seite, der andere Auffassungen gegenüberzustellen sind. Und wenn religiöse Haltungen sich als wissenschaftlich unqualifiziert herausstellen, dürfen sie auch entsprechend eingestuft werden. Die kritische, sachliche Überprüfung einer Religion gehört ebenfalls zur Religionsfreiheit.

 

Dass sich Religionsgemeinschaften im Rahmen geltenden Rechts bewegen müssen, versteht sich von selbst und wird offiziell auch allgemein anerkannt. Umgesetzt wurde diese Einschränkung der Religionsfreiheit bisher jedoch in Deutschland nur bei einem Konflikt mit Strafgesetzen. Eine Religion, die Menschenopfer vorschreibt – um ein krasses Beispiel zu wählen – ist selbstverständlich nicht nur verboten, sondern sogar zu den kriminellen Vereinigungen zu zählen. Daher war die Aufhebung des sogenannten „Religionsprivilegs“ für religiöse Vereine, das nach dem 11. September 2001 die Bekämpfung militanter islamitischer Organisationen erleichtern sollte, eigentlich überflüssig, denn Kriminalität unter dem Deckmantel von Religion war in der bundesdeutschen Rechtsordnung schon immer strafbar. Wann aber greift der Staat schützend ein, wenn nicht unmittelbar Leben bedroht ist? Ich denke da an Religionen und Sekten, die zum Beispiel die Verstümmelung von Geschlechtsorganen kleiner Kinder vorsehen. Die Mädchenbeschneidung ist zwar offiziell in Deutschland verboten, wird aber nur sehr halbherzig verfolgt. Und ist die Beschneidung von Jungen so viel humaner? Ist sie nicht auch – sofern sie nicht aus medizinischen Gründen vorgenommen wird – ein klarer Fall der Körperverletzung? Und ist eine Sekte wie Takar Singh, die Kleinkinder jeden Tag bis zu sechzehn Stunden mit verbundenen Augen und einem Stöpsel in einem Ohr zum Meditieren zwingt und sie damit psychisch schwerstens und dauerhaft schädigt, harmloser als eine Bande verbrecherischer Kinderschänder? Überhaupt ist in Deutschland noch viel zu wenig erforscht, welche psychischen und sozialen Folgen eine religiöse Indoktrination in der frühen Kindheit hat und wieweit sie das später erwünschte Erlernen des logischen und analytischen Denkens erschwert.

Ein weiteres heißes Eisen ist die Frage, wieweit die Religionsfreiheit andere Menschenrechte einschränken darf. Heute fordern die größeren christlichen Kirchen zumindest in Europa bei vielen Anlässen die Einhaltung der Menschenrechte, ja sehen sich manchmal sogar als deren Garanten. Aber wenn Sie, liebe Hörerinnen und Hörer, künftig einmal genauer hinsehen, so werden Sie bemerken, dass damit fast immer die anderen gemeint sind. Menschenrechte in China oder in islamischen Ländern einzufordern ist leicht, die Missachtung der Grundrechte durch die USA im Irak, auf Guantanamo oder anderswo anzuprangern kostet heute auch nicht mehr viel Mut. Aber wie sieht es in den eigenen Reihen aus, hier, in Deutschland und Europa? Da weigert sich der Vatikan seit langem kategorisch, die internationalen Menschenrechtskonventionen zu unterzeichnen, denn – so die offizielle Begründung – „Gottesrechte“ hätten Vorrang vor Menschenrechten. Nur: Was Gottesrechte sind, bestimmt dann wieder der  Vatikan. Auch die evangelischen Kirchen sind insoweit nicht viel besser, denn sie fordern nicht nur die gleichen Privilegien wie die römische Kirche auf Kosten aller anderen weltanschaulichen Richtungen, sondern sie verteidigen auch die Grundrechtsverstöße gegenüber einem Teil ihrer eigenen Arbeitnehmer, indem sie diesen Vorschriften über ihr Verhalten im Privatleben machen. Zu einem klaren Vorrang der Menschenrechte vor religiösen Normen haben auch sie sich bisher nicht bekannt.

Ein aktuelles Beispiel soll dies konkretisieren: Mit Recht hat die EU kürzlich gegen die Strafbarkeit des Ehebruchs in der Türkei protestiert, weil dieser Vorschlag von der Scharia, der islamischen  Rechtsordnung, abgeleitet ist. Aber wann hat die EU je bei uns ihre Stimme erhoben, wo Gesetze zu Abtreibung, Sterbehilfe, verschiedenen Formen der Sexualität usw. ja auch Ausfluss aus dem christlichen Glauben sind? Erst 1970 wurde in Italien die zivile Ehescheidung gegen den Widerstand der Kirche erlaubt, und die Ablehnung der Homosexualität ist ja noch in Erinnerung. Gegen die aktuell diskutierten bioethischen Themen wie Stammzellenforschung oder menschliches Klonen kann man durchaus sachliche Argumente vorbringen, gegen die Verbindlichkeit einer Patientenverfügung bei der Sterbehilfe schon weniger. In beiden Fällen haben aber religiös motivierte Bedenken außen vor zu bleiben. Denn diese mögen für Christen gelten, nicht aber für andere, die aber von staatlichen Gesetzen genauso betroffen sind.

 

Noch sehr viel problematischer ist die Haltung muslimischer Gruppen und Organisationen zu den Menschenrechten, sofern diese nicht schon von vornherein als Import westlicher Werte abgetan werden. Bei aller Vielfalt und Unterschiedlichkeit ist mir bisher – vielleicht mit Ausnahme eines Teils der türkischen Aleviten – keine einzige Gemeinschaft bekannt, die etwa im Zusammenleben der Menschen den Primat der persönlichen Grundrechte vor religiösen Normen offiziell anerkannt hätte. Die liberaleren europäischen Muslim-Verbände respektieren Christen und vielleicht sogar Juden und andere Gläubige. Aber akzeptieren sie auch Agnostiker, weltanschauliche Skeptiker oder gar Atheisten als gleichberechtigte und gleichwertige Glieder der Gesellschaft? Und wie reagieren sie, wenn ein Muslim offen den Islam verlässt und sich zum Beispiel zum Christentum oder gar zum Atheismus bekennt? Nach allen bisherigen Erfahrungen weichen offizielle Muslim-Vertreter bei solchen Fragen aus, doch bei den wenigen klaren Stellungnahmen lehnen sie einen derartigen Religionswechsel in die „falsche“ Richtung strikt ab. Die liberaleren Gruppen distanzieren sich immerhin auch deutlich von Bestrebungen, diese „Abtrünnigen“ mit dem Tode zu bestrafen. Dennoch: Die christlichen Kirchen sind in der Respektierung Nicht- oder Andersglaubender schon viel, viel weiter.

Um nicht missverstanden zu werden: Der Bund für Geistesfreiheit plädiert eindeutig für eine Integration von Muslimen in unsere Gesellschaft, schon weil es dazu gar keine Alternative gibt. Genauer müsste man hier allerdings von „Menschen aus dem muslimischen Kulturkreis“ sprechen, denn längst nicht alle so genannten Muslime sind wirklich religiös. Vor kurzem galt noch die Hälfte als nicht praktizierend oder religionsfern, doch hat sich dieser Anteil in letzter Zeit reduziert. Das hat zu tun mit einem fatalen Teufelskreis: Je mehr nämlich die angestammten Einheimischen auch die weltoffenen, säkularen ausländischen Mitbewohner ausgrenzen, umso mehr treiben sie diese in die Arme religiöser Fundamentalisten. Ausländerfeindlichkeit fördert damit, nicht nur im religiösen Bereich, erst jene Konfrontation und Ghettobildung, die wir unbedingt vermeiden müssen. Daher liegt die Bereitschaft zur Eingliederung von integrationswilligen Ausländern in unserem ureigenen Interesse. Gleichzeitig dürfen wir aber die kritischen Anfragen zum Islam nicht aus Feigheit oder Bequemlichkeit unterdrücken; auch das gehört zu einem offenen Dialog.

 

Um aber die Diskussion grundsätzlicher zu gestalten, sollten nicht Organisationen, sondern Verhaltensweisen untersucht werden. Fragen, denen sich dann alle, Kirchen wie Sekten, Christen wie Muslime und Juden, aber auch Freidenker und Atheisten stellen müssen, wären zum Beispiel:

Wie vollzieht sich die Aufnahme eines Mitglieds? Werden schon kleine Kinder mit einer Glaubenslehre oder Ideologie konfrontiert? Darf das Mitglied Kontakt nach außen halten und Denkweisen kennen lernen, die nicht der Lehre der Gemeinschaft entsprechen? Gilt innerhalb einer Gemeinschaft ein hierarchisches Prinzip, vielleicht auch zwischen Männern und Frauen ? Muss das Mitglied sein Privatleben nach der Gemeinschaft richten? Werden Eigentumsrechte des Mitglieds anerkannt? Wie reagiert die Gemeinschaft, wenn das Mitglied austreten will? Toleriert sie Andersdenkende als moralisch gleichwertig? Erhebt sie einen Absolutheitsanspruch auf Wahrheit? Strebt sie möglichst umfassende Macht in Staat und Gesellschaft an? Will sie möglichst viele ihrer Anhänger in staatliche Schlüsselpositionen hieven? Ist die Vereinigung bereit, staatliche Verfassungen und Menschenrechtskonventionen als verbindlich anzuerkennen?

Die Antwort auf all diese und ähnliche Fragen vermitteln ein Gesamtbild über jede religiöse oder weltanschauliche Organisation. Teilweise können Sie selbst aufgrund Ihrer Kenntnisse eine Antwort geben, ansonsten stellen Sie sie den Betroffenen und beharren Sie auf einer ehrlichen Auskunft. Beurteilen Sie dann einmal selbst, wo die großen christlichen Kirchen besser abschneiden als die kleinen Sondergemeinschaften.

 

Zusammenfassend sind die Grenzen der Religionsfreiheit jedenfalls dort zu ziehen, wo Strafgesetze verletzt werden, wo Kindern allgemein anerkannte Informationen vorenthalten und sie einseitig vorgeprägt werden, bevor sie selbstbestimmt entscheiden können, und wo die allgemeinen Menschenrechte nicht als Grundlage des zwischenmenschlichen Zusammenlebens und Handelns anerkannt werden.

 

 

Noch ein Hinweis zum Abschluss: Die Ansprachen des Bundes für Geistesfreiheit können Sie gegen Erstattung des Portos erhalten bei: bfg Bayern, Postfach, 90730 Fürth. Im Internet sind wir erreichbar unter der Adresse: www.bfg-bayern.de.

 

 

Viele haben Angst, sie könnten sich um Kopf und Kragen reden.

Dabei haben sich die meisten um Kopf und Kragen geschwiegen.