Umfang und Grenzen der Religionsfreiheit Autor
und Sprecher: Gerhard Rampp Sonntag, 03. Oktober 2004,
7.05 Uhr Guten morgen, liebe Hörerinnen und Hörer, die letzte Sendung des Bundes für Geistesfreiheit befasste
sich mit der Frage, wieweit Vernunftdenken und religiöser Glaube
miteinander vereinbar sind. (Falls Sie diese Sendung verpasst haben, können
Sie das Manuskript über die Internetadresse des Bundes für
Geistesfreiheit Bayern oder über die Landesgeschäftsstelle in Fürth
erhalten, deren Adresse Sie am Ende dieses Beitrags erfahren.) Heute geht es um Umfang und Grenzen der Religionsfreiheit.
Diese ist bekanntlich durch das Grundgesetz besonders geschützt und
umfasst sowohl das Recht, den eigenen Glauben auszuüben und zu verkünden
als auch das Recht, keinen
religiösen Glauben zu haben. Eine
religiöse Auffassung darf nicht schon deshalb verboten werden, weil sie
unsinnig erscheint. Auch wer glaubt, dass die Erde eine Scheibe sei oder
dass sich die Sonne um die Erde drehe, hat das Recht dazu. Diese beiden
Behauptungen, die übrigens auch im
Christentum über mehr als zwei Drittel seines bisherigen Bestehens als gültige
Wahrheit betrachtet wurden, mögen vielleicht nicht unbedingt dazu angetan
sein, dass die Anhänger solcher Lehren intellektuell besonders ernst
genommen werden. Aber einen unmittelbaren Schaden fügen sie der
Allgemeinheit auch nicht zu, solange niemand gezwungen wird daran zu
glauben. Gleiches gilt für die Geschichte der Entstehung des Menschen.
Die in der Bibel erwähnte Episode, wonach die erste Frau aus der Rippe
des ersten Mannes entstanden sein soll, wird in Europa von der übergroßen
Mehrheit mit Kopfschütteln quittiert. Und die Behauptung einiger Sekten,
der Mann habe deshalb eine Rippe weniger als die Frau, löst wohl fast überall
große Heiterkeit aus. Aber selbstverständlich gehört es zur
Religionsfreiheit, dass auch solcher wissenschaftlich leicht zu
widerlegender Unsinn geglaubt werden darf. Das Lachen vergeht uns aber
schnell, wenn wir erfahren, dass solche Lehren in einzelnen Bundesstaaten
und Distrikten der USA als Unterrichtsstoff
im
Fach Biologie vermittelt werden, während der seriöse wissenschaftliche
Erkenntnisstand in manchen Regionen überhaupt nicht und in anderen
allenfalls als alternative Theorie
vermittelt wird. Eine ähnliche Regelung versuchte kürzlich eine
fundamentalistische Unterrichtsministerin an Italiens Mittelschulen
durchzusetzen, machte dann aber nach massiven Protesten von
Wissenschaftlern, Lehrern und Eltern einen Rückzieher. Hier stoßen die Religionsfreiheit und auch das elterliche
Erziehungsrecht an Grenzen, denn auch das Kind hat ein Grundrecht auf
freie, unvoreingenommene Information, die dem wissenschaftlichen
Erkenntnisstand angemessen sein muss. Selbst die vernünftigste Religion
stellt ja nur eine plausible Hypothese dar, die wir je nach persönlichem
Standort als Vermutung, Hoffnung oder Spekulation bezeichnen mögen.
Niemals aber ist sie eine allgemeingültige oder gar allgemein
verbindliche Wahrheit. Das einzige Unterrichtsfach, in dem einseitig
indoktriniert werden darf, ist der konfessionelle Religionsunterricht,
weil er immer die Auffassung der jeweiligen Kirche darstellt. Im
Biologieunterricht oder in anderen Fächern können die Positionen der
verschiedenen Glaubensrichtungen gegebenenfalls schon auch wiedergegeben
werden, aber nur als Meinungsäußerung einer bestimmten Seite, der andere
Auffassungen gegenüberzustellen sind. Und wenn religiöse Haltungen sich
als wissenschaftlich unqualifiziert herausstellen, dürfen sie auch
entsprechend eingestuft werden. Die kritische, sachliche Überprüfung
einer Religion gehört ebenfalls zur Religionsfreiheit. Dass
sich Religionsgemeinschaften im Rahmen geltenden Rechts bewegen müssen,
versteht sich von selbst und wird offiziell auch allgemein anerkannt.
Umgesetzt wurde diese Einschränkung der Religionsfreiheit bisher jedoch
in Deutschland nur bei einem Konflikt mit Strafgesetzen. Eine Religion,
die Menschenopfer vorschreibt – um ein krasses Beispiel zu wählen –
ist selbstverständlich nicht nur verboten, sondern sogar zu den
kriminellen Vereinigungen zu zählen. Daher war die Aufhebung des
sogenannten „Religionsprivilegs“ für religiöse Vereine, das nach dem
11. September 2001 die
Bekämpfung militanter islamitischer Organisationen erleichtern sollte,
eigentlich überflüssig, denn Kriminalität unter dem Deckmantel von
Religion war in der bundesdeutschen Rechtsordnung schon immer strafbar.
Wann aber greift der Staat schützend ein, wenn nicht unmittelbar Leben
bedroht ist? Ich denke da an Religionen und Sekten, die zum Beispiel die
Verstümmelung von Geschlechtsorganen kleiner Kinder vorsehen. Die Mädchenbeschneidung
ist zwar offiziell in Deutschland verboten, wird aber nur sehr halbherzig
verfolgt. Und ist die Beschneidung von Jungen so viel humaner? Ist sie
nicht auch – sofern sie nicht aus medizinischen Gründen vorgenommen
wird – ein klarer Fall der Körperverletzung? Und ist eine Sekte wie
Takar Singh, die Kleinkinder jeden Tag bis zu sechzehn Stunden mit
verbundenen Augen und einem Stöpsel in einem Ohr zum Meditieren zwingt
und sie damit psychisch schwerstens und dauerhaft schädigt, harmloser als
eine Bande verbrecherischer Kinderschänder? Überhaupt ist in Deutschland
noch viel zu wenig erforscht, welche psychischen und sozialen Folgen eine
religiöse Indoktrination in der frühen Kindheit hat und wieweit sie das
später erwünschte Erlernen des logischen und analytischen Denkens
erschwert. Ein
weiteres heißes Eisen ist die Frage, wieweit die Religionsfreiheit andere
Menschenrechte einschränken darf. Heute fordern die größeren
christlichen Kirchen zumindest in Europa bei vielen Anlässen die
Einhaltung der Menschenrechte, ja sehen sich manchmal sogar als deren
Garanten. Aber wenn Sie, liebe Hörerinnen und Hörer, künftig einmal
genauer hinsehen, so werden Sie bemerken, dass damit fast immer die
anderen gemeint sind. Menschenrechte in China oder in islamischen Ländern
einzufordern ist leicht, die Missachtung der Grundrechte durch die USA im
Irak, auf Guantanamo oder anderswo anzuprangern kostet heute auch nicht
mehr viel Mut. Aber wie sieht es in den eigenen Reihen aus, hier, in
Deutschland und Europa? Da weigert sich der Vatikan seit langem
kategorisch, die internationalen Menschenrechtskonventionen zu
unterzeichnen, denn – so die offizielle Begründung –
„Gottesrechte“ hätten Vorrang vor Menschenrechten. Nur: Was
Gottesrechte sind, bestimmt dann wieder der
Vatikan. Auch die
evangelischen Kirchen sind insoweit nicht viel besser, denn sie fordern
nicht nur die gleichen Privilegien wie die römische Kirche auf Kosten
aller anderen weltanschaulichen Richtungen, sondern sie verteidigen auch
die Grundrechtsverstöße gegenüber einem Teil ihrer eigenen
Arbeitnehmer, indem sie diesen Vorschriften über ihr Verhalten im
Privatleben machen. Zu einem klaren Vorrang der Menschenrechte vor religiösen
Normen haben auch sie sich
bisher nicht bekannt. Ein aktuelles Beispiel soll dies konkretisieren: Mit Recht
hat die EU kürzlich gegen die Strafbarkeit des Ehebruchs in der Türkei
protestiert, weil dieser Vorschlag von der Scharia, der islamischen
Rechtsordnung, abgeleitet ist. Aber wann hat die EU je bei uns ihre
Stimme erhoben, wo Gesetze zu Abtreibung, Sterbehilfe, verschiedenen
Formen der Sexualität usw. ja auch Ausfluss aus dem christlichen Glauben
sind? Erst 1970 wurde in Italien die zivile Ehescheidung gegen den
Widerstand der Kirche erlaubt, und die Ablehnung der Homosexualität ist
ja noch in Erinnerung. Gegen die aktuell diskutierten bioethischen Themen
wie Stammzellenforschung oder menschliches Klonen kann man durchaus
sachliche Argumente vorbringen, gegen die Verbindlichkeit einer
Patientenverfügung bei der Sterbehilfe schon weniger. In beiden Fällen
haben aber religiös motivierte Bedenken außen vor zu bleiben. Denn diese mögen
für Christen gelten, nicht aber für andere, die aber von staatlichen
Gesetzen genauso betroffen sind. Noch
sehr viel problematischer ist die Haltung muslimischer Gruppen und
Organisationen zu den Menschenrechten, sofern diese nicht schon von
vornherein als Import westlicher Werte abgetan werden. Bei aller Vielfalt
und Unterschiedlichkeit ist mir bisher – vielleicht mit Ausnahme eines
Teils der türkischen Aleviten – keine einzige Gemeinschaft bekannt, die
etwa im Zusammenleben der Menschen den Primat der persönlichen
Grundrechte vor religiösen Normen offiziell anerkannt hätte. Die
liberaleren europäischen Muslim-Verbände respektieren Christen und
vielleicht sogar Juden und andere Gläubige. Aber akzeptieren sie auch
Agnostiker, weltanschauliche Skeptiker
oder gar Atheisten als gleichberechtigte und gleichwertige Glieder der
Gesellschaft? Und wie reagieren sie, wenn ein Muslim offen den Islam verlässt
und sich zum Beispiel zum Christentum oder gar zum Atheismus bekennt? Nach
allen bisherigen Erfahrungen weichen offizielle Muslim-Vertreter bei
solchen Fragen aus, doch bei den wenigen klaren Stellungnahmen lehnen sie
einen derartigen Religionswechsel in die „falsche“ Richtung strikt ab.
Die liberaleren Gruppen distanzieren sich immerhin auch deutlich von
Bestrebungen, diese „Abtrünnigen“ mit dem Tode zu bestrafen. Dennoch:
Die christlichen Kirchen sind in der Respektierung Nicht- oder
Andersglaubender schon viel, viel weiter. Um nicht missverstanden zu werden: Der Bund für
Geistesfreiheit plädiert eindeutig für eine Integration von Muslimen in
unsere Gesellschaft, schon weil es dazu gar keine Alternative gibt.
Genauer müsste man hier allerdings von „Menschen aus dem muslimischen
Kulturkreis“ sprechen, denn längst nicht alle so genannten Muslime sind
wirklich religiös. Vor kurzem galt noch die Hälfte als nicht
praktizierend oder religionsfern, doch hat sich dieser Anteil in letzter
Zeit reduziert. Das hat zu tun mit einem fatalen Teufelskreis: Je mehr nämlich
die angestammten Einheimischen auch die weltoffenen, säkularen ausländischen
Mitbewohner ausgrenzen, umso mehr treiben sie diese in die Arme religiöser
Fundamentalisten. Ausländerfeindlichkeit fördert damit, nicht nur im
religiösen Bereich, erst jene Konfrontation und Ghettobildung, die wir
unbedingt vermeiden müssen. Daher liegt die Bereitschaft zur
Eingliederung von integrationswilligen Ausländern in unserem ureigenen
Interesse. Gleichzeitig dürfen wir aber die kritischen Anfragen zum Islam
nicht aus Feigheit oder Bequemlichkeit unterdrücken; auch
das gehört zu einem offenen Dialog. Um aber die Diskussion grundsätzlicher zu gestalten,
sollten nicht Organisationen, sondern Verhaltensweisen untersucht werden.
Fragen, denen sich dann alle, Kirchen wie Sekten, Christen wie Muslime und
Juden, aber auch Freidenker und Atheisten stellen müssen, wären zum
Beispiel: Wie
vollzieht sich die Aufnahme eines Mitglieds? Werden schon kleine Kinder
mit einer Glaubenslehre oder
Ideologie konfrontiert? Darf das Mitglied Kontakt nach außen halten und
Denkweisen kennen lernen, die nicht
der Lehre der Gemeinschaft entsprechen? Gilt innerhalb einer Gemeinschaft
ein hierarchisches Prinzip, vielleicht auch zwischen Männern und Frauen ?
Muss das Mitglied sein Privatleben nach der Gemeinschaft richten? Werden
Eigentumsrechte des Mitglieds anerkannt? Wie reagiert die Gemeinschaft,
wenn das Mitglied austreten will? Toleriert sie Andersdenkende als
moralisch gleichwertig? Erhebt sie einen Absolutheitsanspruch auf
Wahrheit? Strebt sie möglichst umfassende Macht in Staat und Gesellschaft
an? Will sie möglichst viele ihrer Anhänger in staatliche Schlüsselpositionen
hieven? Ist die Vereinigung bereit, staatliche Verfassungen und
Menschenrechtskonventionen als verbindlich anzuerkennen? Die Antwort auf all diese und ähnliche Fragen vermitteln
ein Gesamtbild über jede religiöse oder weltanschauliche Organisation.
Teilweise können Sie selbst aufgrund Ihrer Kenntnisse eine Antwort geben,
ansonsten stellen Sie sie den Betroffenen und beharren Sie auf einer
ehrlichen Auskunft. Beurteilen Sie dann einmal selbst, wo die großen
christlichen Kirchen besser abschneiden als die kleinen
Sondergemeinschaften. Zusammenfassend sind die Grenzen der Religionsfreiheit
jedenfalls dort zu ziehen, wo Strafgesetze verletzt werden, wo Kindern
allgemein anerkannte Informationen vorenthalten und sie einseitig vorgeprägt
werden, bevor sie selbstbestimmt entscheiden können, und wo die
allgemeinen Menschenrechte nicht als Grundlage des zwischenmenschlichen
Zusammenlebens und Handelns anerkannt werden. Noch ein
Hinweis zum Abschluss: Die Ansprachen des Bundes für Geistesfreiheit können
Sie gegen Erstattung des Portos erhalten bei: bfg Bayern, Postfach, 90730
Fürth. Im Internet sind wir erreichbar unter der Adresse:
www.bfg-bayern.de. Viele
haben Angst, sie könnten sich um Kopf und Kragen reden. Dabei
haben sich die meisten um Kopf und Kragen geschwiegen.
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