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Seit einigen Monaten wird in Berlin intensiver an einer Unternehmensteuerrechtsreform gearbeitet. Diese wird auch Auswirkungen für die Kirchensteuer haben. Dazu hat der Verein zur Umwidmung von Kirchensteuern e.V. kritische Ausführungen auf seiner Webseite eingestellt.
Pressemitteilung Umstrittene
Abgeltungsteuer und Kirchensteuer Zum
Entwurf der Unternehmensteuerrechtsreform 2008 der Bundesregierung vom
5.2.2007 Stellungnahme
des Vereins zur Umwidmung von Kirchensteuern e.V.
1.
Es stellt möglicherweise einen Übergriff des Bundes dar, wenn
dieser per Gesetz in die Ausgestaltung der Kirchensteuer eingreift. Die
Ausgestaltung von Kirchensteuerangelegenheiten fällt in die Kompetenz der
jeweiligen Kirchen und Bundesländer. Einen neuen
Kirchensteuererhebungstatbestand zu schaffen, steht nur den Länderparlamenten
zu. Die Kirchenleitungen haben bis heute keine Anträge auf Änderungen
der Kirchensteuergesetze gestellt. Die
Verpflichtung für Kirchensteuerpflichtige, ihren Konfessionsstatus den
Banken und Sparkassen zu offenbaren, ferner die ab 2011 geplante Sammlung
von Konfessionsdaten sowie der freie Zugriff der Banken auf diese, berühren
ebenfalls die Kompetenz der Bundesländer, diesmal die in Sachen
Datenschutz. Alle Datenschützer der Bundesländer haben auf Anfrage
mitgeteilt, dass die Weitergabe solcher Daten durch die
Kirchensteuergesetze ihrer Bundesländer nicht gedeckt sei. 2.
Durch die neue Zentraldatei für Konfessionsdaten in Berlin wird die
Trennung von Staat und Kirchen in Deutschland erneut unterlaufen. Das
(Fern-)Ziel der Reform ist die automatische Besteuerung von Kapitalerträgen
ab dem Jahr 2011. Dann soll auch die
Erhebung der anfallenden Kirchensteuer direkt an der Quelle
erfolgen. Zu diesem Zweck sollen Kreditinstitute auf die zentrale
Datenbank in Berlin unmittelbar zugreifen und die relevanten Daten zur
Konfessionszugehörigkeit abrufen können, um die Kirchensteuer abzuführen
zu können. Der Staat weitet seine Sammelwut auf kirchliche Daten seiner BürgerInnen
aus. Das
erklärte Ziel der Reform: "Damit wird den Kirchen das Aufkommen der
Kirchensteuern dauerhaft gesichert" (Entwurf S. 99), beinhaltet außerdem
eine einseitige Bevorzugung der Kirchensteuer-Kirchen. 3.
Die
ab 2011 generelle Verpflichtung für Bankkunden, dem Kreditinstitut den
Konfessionsstatus offenbaren zu müssen, verstößt gegen das Grundrecht
der negativen Religionsfreiheit und gegen das Recht auf Informationelle
Selbstbestimmung. Laut
BVerfGE 12 S.1-5, Az. BvR 59/56 v. 08.11.1960 schließt die in Art. 4 Abs.
1 GG gewährte Bekenntnisfreiheit grundsätzlich auch das Recht ein,
"auszusprechen und auch zu verschweigen, dass und was man glaubt oder
nicht glaubt". Schon
jetzt wird im Rahmen des Kirchensteuereinzugsverfahrens das Grundrecht auf
Religionsfreiheit als nachrangig geachtet. ArbeitnehmerInnen müssen ihrem
Arbeitgeber ihren Konfessionsstatus offenbaren. Der kirchenfreundliche
Staat will jetzt erneut das Grundrecht einschränken, um den Kirchen bei
der Erhebung der Kirchensteuern behilflich zu sein. Die
von der Regierung genannten Gründe:
´elektronische Machbarkeit´, ´geringer Verwaltungsaufwand´ z.B.
für die Banken, ´Einfachheit´ des Verfahrens und
´Effizienz´, reichen nicht aus, um erneut die negative
Religionsfreiheit einschränken zu dürfen.
Fazit:
Jedes
zusätzliche staatliche Engagement beim Eintreiben von Mitgliedsbeiträgen
für Religionsgemeinschaften vergrößert die bereits bestehenden
Probleme. Deshalb
wiederholen wir unsere zentrale Forderung: Kirchensteuern - freiwillig !! Friedrich
Halfmann, 2. Vors. Verein
zur Umwidmung von Kirchensteuern e.V.
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