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Pressemitteilung des
IBKA vom 04.06.2003
Der Inhalt dieser
Pressemitteilung wird auch vom Bund für Geistesfreiheit befürwortet
und voll unterstützt.
EU-Verfassung Artikel I-51
– Kirchenstatus darf Verteidigung von Menschenrechten nicht behindern!
IBKA fordert
weltanschaulich-religiöse Neutralität staatlicher Organe ein
und warnt vor Fortbestand von Diskriminierungen und Menschenrechts-
verletzungen
durch Kirchen und kirchennahe Einrichtungen
Der
Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten e.V. ist äußerst
besorgt, dass Artikel I-51 – sofern er wie vorgeschlagen in die
EU-Verfassung aufgenommen wird – zur Fortdauer und Ausweitung bestehender
Missstände in EU-Ländern führen könnte: zu Verletzungen von individuellen
Menschenrechten sowie zur Verletzung von Prinzipien, die aus den
Menschenrechten hergeleitet sind: dem Prinzip der Nicht-Diskriminierung
und dem Prinzip der weltanschaulich-religiösen Neutralität staatlicher
Organe.
Artikel
I-51 Absatz 3 erweckt gar den Eindruck, als sollten Verletzungen der
weltanschaulich-religiösen Neutralität auch auf EU-Ebene implementiert
werden. Dieser besondere Artikel ist überflüssig, wenn der Dialog mit den
Kirchen und den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nur in dem
Maße gepflegt werden soll, wie es ja bereits nach Artikel I-46 Absatz 2
den Organen der Union aufgetragen ist. So jedoch entsteht der Eindruck,
als sollten Kirchen und Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
gegenüber sonstigen NGOs durch einen besonders intensiven Dialog und damit
durch besondere Einflussmöglichkeiten privilegiert werden. Privilegien,
für die es keine Rechtfertigung gibt.
Betroffen
von Entscheidungen der EU sind die Mitglieder dieser Gemeinschaften in
aller Regel nicht mehr als alle anderen EU-Bürger. Wo Sachverstand gefragt
ist, da gibt es keinerlei Grund, den Kirchen und Religionsgemeinschaften
in den verschiedensten Fragen automatisch mehr Sachverstand zuzuschreiben
als anderen Vereinigungen, die sich auf bestimmte Sachgebiete
konzentrieren. Insbesondere gibt es keinen Grund, den oftmals
hierarchischen und wenig demokratischen Institutionen der Kirchen und
Religionsgemeinschaften in Fragen der Ethik besonderen Sachverstand
zuzuschreiben. Einige sind ja nicht einmal auf dem ethischen Niveau der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 angekommen; so sperrten
sich die Kirchen in Deutschland gegen die Einführung eines
Antidiskriminierungsgesetzes, das Diskriminierungen aufgrund der Religion
verboten hätte.
Soweit die
gesamtgesellschaftliche Bedeutung einer Vereinigung als Anlass zum Dialog
angesehen wird, kann das für religiöse und weltanschauliche Vereinigungen
in gleicher Weise gelten wie für jede andere NGO. Dafür genügt Artikel
I-46. Soll durch Artikel I-51 Absatz 3 etwa die schwindende
gesamtgesellschaftliche Bedeutung der Kirchen durch eine Steigerung
privilegierter Einflussnahme strukturell konterkariert werden? Ein solches
Privileg würde gegen die gebotene weltanschaulich-religiöse Neutralität
verstoßen.
Dass
Weltanschauungsgemeinschaften an einem solchen Privileg teilhaben, genügt
nicht zur Herstellung dieser Neutralität. Es dürfen auch jene Menschen
nicht benachteiligt werden, die keiner Religions- oder
Weltanschauungsgemeinschaft angehören oder den Schwerpunkt ihrer
Aktivitäten in Vereinigungen verlegen, in denen Menschen mit
unterschiedlichen Weltanschauungen gemeinsame Ziele verfolgen. Diese
Menschen müssen die gleichen Chancen zur Mitwirkung an
Entscheidungsprozessen haben – also müssen weltanschaulich neutrale
Vereinigungen gleiche Chancen zur Mitwirkung an Entscheidungsprozessen
haben.
Weltanschaulich-religiöse Neutralität, Menschenrechte und
Nicht-Diskriminierung müssen nicht nur auf der Ebene der EU gelten, sie
müssen auch in den einzelnen Mitgliedstaaten durchgesetzt werden. Dazu
muss es nicht unbedingt gemeinsame Regelungen zum Umgang mit Kirchen und
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften geben. Aber die EU muss die
Möglichkeit haben, die Regelungen der einzelnen Mitgliedstaaten zu
überprüfen und, soweit erforderlich, diese Mitgliedstaaten zu beauftragen,
ihre Regelungen dahingehend zu ändern, dass sie im Einklang stehen mit den
Menschenrechten, dem Prinzip der Nicht-Diskriminierung und der
weltanschaulich-religiösen Neutralität.
Der IBKA
befürchtet, dass die Durchsetzung dieser Ziele erheblich behindert werden
könnte, falls in der Verfassung der EU durch Artikel I-51 Absatz 1
ausdrücklich die „Achtung“ des Status der Kirchen nach den
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgeschrieben würde.
In einigen
Staaten der EU sind Änderungen durchaus erforderlich, nicht zuletzt in
Deutschland. Auf den Prüfstand gehören hier rechtliche Privilegien von
Kirchen und Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften: u. a.
Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen den Status einer
„Körperschaft des öffentlichen Rechts“ zu erlangen und „Kirchensteuern“
genannte Mitgliedsbeiträge durch staatliche Finanzämter einziehen zu
lassen. Ebenso auf den Prüfstand gehören finanzielle Privilegien der
Kirchen in Deutschland – das geht hin bis zur Zahlung von
Bischofsgehältern aus allgemeinen Steuermitteln, also auch aus den Steuern
von Atheisten, Moslems und Juden.
Ein
besonders problematischer Aspekt des Kirchenstatus in Deutschland ist das
so genannte „Selbstbestimmungsrecht“: Es wird vielfach so ausgelegt, dass
Kirchen und kirchennahe soziale Einrichtungen – wiewohl zumeist öffentlich
finanziert - ein uneingeschränktes Recht jenseits der sonst für alle
geltenden Gesetze hätten, wichtige individuelle Menschenrechte explizit zu
missachten: das Recht auf Arbeit und freie Berufswahl, die
Religionsfreiheit und das Recht auf Ehe und Familie. So hat kürzlich ein
deutsches Gericht für „rechtens“ erklärt, dass einer leitenden
Stationsschwester in einem zu 100 Prozent öffentlich finanziertem
Krankenhaus „in evangelischer Trägerschaft“ gekündigt wurde, nur weil sie
aus der katholischen Kirche ausgetreten war. Obwohl sie stets zur
Zufriedenheit ihres Dienstherrn gearbeitet hatte, und obwohl sie
schwerbehindert ist. Mit ähnlichen Maßnahmen müssen Beschäftigte
kirchennaher Einrichtungen rechnen, wenn sie ihr Privatleben nicht den
Vorstellungen der jeweiligen Kirche unterordnen: wenn sie beispielsweise
Geschiedene heiraten oder nach einer Scheidung wieder heiraten, oder wenn
sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit einem Partner/einer
Partnerin gleichen Geschlechts eingehen. Viele Menschen sehen sich dadurch
genötigt, ihre Überzeugungen oder ihre Partnerschaft zu verheimlichen. Das
ist entwürdigend.
Wir bitten
Sie herzlich: Setzen Sie sich dafür ein, dass solche Diskriminierungen
nicht auch noch durch eine Absicherung in der EU-Verfassung auf Dauer
gestellt werden. Dass Menschenrechte und Menschenwürde überall in der EU
geachtet werden. Bitte treten Sie dafür ein, dass Artikel I-51 aus dem
Entwurf der EU-Verfassung gestrichen wird.
Mit
freundlichen Grüßen
Rudolf
Ladwig (IBKA e.V., 2. Vorsitzender)
Über den
Internationalen Bund der Konfessionslosen und Atheisten e.V.:
Der IBKA
versteht sich als Interessenvertretung des konfessionslosen
Bevölkerungsteiles, der in Deutschland mittlerweile auf über 30%
angewachsen ist. Wir setzen uns für die Verwirklichung des
Verfassungsgebotes, der weltanschaulichen Neutralität des Staates, ein –
in Deutschland, wie in Europa.
Der IBKA
tritt ein für
die allgemeinen Menschenrechte als unveräußerliche individuelle Rechte des
einzelnen Menschen. Er wendet sich gegen Diskriminierungen aus religiösen
oder
weltanschaulichen Motiven. Zu diesem Zweck fordert er eine konsequente
Trennung des staatlichen Bereichs von
Kirchen, Religionen und Weltanschauungen.
BKA e.V.,
Postfach 1745
D-58017 Hagen
Tel: +49 2331 - 34 80 410
Fax: +49 2331 - 34 80 411
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