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Stellungnahme Dr. Czermak zur ablehnenden Entscheidung des BayVGH (Mai 2009)



Konkordatslehrstühle in Bayern – Hinweise zum Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom 30.4.2009 – 7 CE
09.661 und 7 CE 09.662

Verschiedene nichtkatholische Interessenten für eine Bewerbung auf eine W 3 – Professur der Fachrichtung „Praktische Philosophie“ an der Universität Erlangen-Nürnberg sind im universitären Berufungsverfahren nicht zum Zug gekommen, denn die Stelle war ausdrücklich mit dem Zusatz ausgeschrieben: „Für die Besetzung dieser Stelle gilt Art. 3 § 5 des bayerischen Konkordats“. Das bedeutet, dass die fast nur in Bayern bestehenden „Konkordatslehrstühle“, nicht weniger als 21, nur mit Wissenschaftlern besetzt werden dürfen, gegen die der zuständige Bischof „hinsichtlich ihres katholisch-kirchlichen Standpunktes keine Erinnerung“ erhebt.
In einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Ansbach, das durch verschiedene Merkwürdigkeiten geprägt war, hatten die damals sieben Antragsteller (die meisten von ihnen hatten wegen der Konkordatsklausel von einer an sich gewünschten Bewerbung abgesehen) keinen Erfolg. Sie wollten erreichen, die Vergabe der Stelle und damit die Schaffung vollendeter Tatsachen vorläufig zu verhindern, weil die Ausschreibung und das universitätsinterne Berufungsverfahren unter Verstoß gegen das Grundgesetz, anderes Bundesrecht sowie gegen europäisches Antidiskriminierungsrecht erfolgt sei. Der BayVGH hat die gegen die Ansbacher Entscheidung von drei Interessenten erhobene Beschwerde jetzt zurückgewiesen.
Nach Ansicht des höchsten bayerischen Verwaltungsgerichts ist die Rechtslage wie folgt zu beurteilen: Auch die Professorin, die sich (im Gegensatz zu den anderen Interessenten) trotz der religiösen Bedingung innerhalb der Ausschreibungsfrist beworben hatte, könne jetzt noch keinen vorläufigen Rechtsschutz erhalten. Eine etwaige Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens könne jetzt noch nicht formal geltend gemacht werden. Das sei erst möglich, wenn die Hochschule ihren Dreier-Vorschlag gemacht und der Wissenschaftsminister sich für einen dieser drei Bewerber entschieden habe. Erst dann werde der Rechtsschutz dringlich. Aber
Mitbewerber müssten vor Einschaltung des Bischofs und Aushändigung der Ernennungsurkunde rechtzeitig einschließlich der Ablehnungsgründe unterrichtet werden, um noch die Chance zu haben, die Ernennung gerichtlich vorläufig zu verhindern.
Das alles kann mit den Einzelgründen der Entscheidung noch irgendwie nachvollzogen werden. Befremdlich ist aber die Behauptung des VGH, die Rechtmäßigkeit der Konkordatsbestimmung und damit des universitätsinternen Auswahlverfahrens spielten hier keine Rolle:
zum einen sei die Bewerberin durch die ggf. rechtswidrige Ausschreibung nicht mehr kausal betroffen, da sie sich ja beworben habe (die anderen sind nicht betroffen, weil sie sich nicht beworben haben), und im übrigen habe der „katholisch-kirchliche Standpunkt“ im Rahmen des Verfahrens des Universitäts-Berufungsausschusses keinerlei Rolle gespielt. Dazu lagen dem Gericht aber zum einen keinerlei qualifizierten Erkenntnisse vor (die es sich im übrigen ja hätte beschaffen können), zum anderen wird den Ausschussmitgliedern praktisch unterstellt, sie hätten sich so verhalten, als ob sie von der Tatsache der Ausschreibung unter Konkordatsbedingung gar keine Kenntnis gehabt hätten. Das wäre aber nur unter Verstoß des Ausschussvorsitzenden gegen seine amtliche Informationspflicht (Tagesordnung) möglich gewesen.
Folgt man der eindeutigen Aussage des Gerichtshofs, so kann demnächst ein weiterer Eilantrag gegen den Freistaat Bayern gerichtet werden. Diesen Weg wird die bisher abgelehnte Bewerberin sicher beschreiten. Sie möchte wissen, ob in Bayern die Ablehnung einer Professur trotz Durchführung einer mehrfach gegen das GG und das europarechtlich fundierte allgemeine Gleichbehandlungsgesetz erfolgten Stellenausschreibung und entsprechend rechtswidrigen folgenden universitären Berufungsverfahrens möglich ist. Was wäre das für ein Rechtsstaat, in dem es einerseits um’s Katholische geht, aber gleichzeitig so getan wird, als sei das eine weltanschaulich neutrale reine Förmlichkeit ohne Bedeutung für die Berufungsliste?

Gerhard Czermak, 15.5.2009


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