Vortrag von Professor Dr. Dr.
Norbert Hoerster
Meine
sehr geehrten Damen und Herren! Ich bedanke mich sehr herzlich beim Bund für
Geistesfreiheit Augsburg und bei seinem Vorsitzenden Herrn Michalke für
den Ludwig-Feuerbach-Preis 2008, dessen Verleihung für mich eine Ehre
ist. Außer Herrn Michalke danke ich auch den übrigen Personen, die zur
Gestaltung dieses Abend beigetragen haben, insbesondere Herrn Professor
Wetz sowie -
als
Musikliebhaber, der ich bin -
Herrn Münch,
dem Pianisten. Ich bin zwar kein Ludwig-Feuerbach-Experte, schätze
aber kaum einen anderen deutschen Philosophen und Religionskritiker mehr
als Ludwig Feuerbach. Zum Beweis darf ich auf die Tatsache hinweisen, dass
ich in meine allererste Veröffentlichung zur Religionsphilosophie, meinen
1979 erschienenen
dtv-Band "Glaube und Vernunft. Texte zur Religionsphilosophie"
wesentliche Auszüge aus Feuerbachs Buch "Das Wesen des
Christentums" - unter dem Titel "Gott als Projektion des idealen
Menschen" - aufgenommen habe. Ein
weiterer Schwerpunkt meiner wissenschaftlichen Bemühung neben der
Religionsphilosophie war in den letzten 10 Jahren die sogenannte Bioethik.
Und da Herr Michalke mir gegenüber die Vermutung geäußert hat, dass
diese Thematik Sie hier und heute vielleicht am ehesten interessieren würde,
möchte ich zu ihr, also zur Bioethik, nun einige prinzipielle Ausführungen
machen - ich hoffe, nicht länger als eine Viertelstunde.
Ich
sagte "prinzipielle Ausführungen". Ich möchte also weniger zu
Einzelfragen der Bioethik Stellung nehmen, als vielmehr zur Art der Begründung,
wie sie mir auf diesem Gebiet als angebracht bzw. als nicht angebracht
erscheint. Insbesondere möchte ich darauf hinweisen, dass bestimmte
Argumentationsformen, wie sie in unserer Gesellschaft derzeit gerade auf
dem Gebiet der Bioethik tonangebend sind, von elementaren Rationalitätsstandards
weit entfernt sind. Bekanntlich geht es in der Bioethik um ethische Fragen
des Lebens, und zwar vor allem des menschlichen Lebens. Die zentrale
ethische Frage im Zusammenhang mit dem menschlichen Leben aber lautet:
Sollen wir dieses Leben -
das
eigene Leben wie das Leben unserer Mitmenschen - unter allem Umständen
bewahren und schützen? Was spricht eigentlich dagegen, dass wir uns
selbst, ja dass wir sogar andere Menschen unter Umständen einfach
umbringen? Nun, da werden Sie sagen: Das ist aber eine sehr
akademische Frage. Denn darüber sind wir uns doch alle einig, dass man
jedenfalls im Normalfall einen anderen Menschen nicht einfach töten darf.
Meine Antwort darauf lautet: Das ist zwar richtig. Doch unsere Einigkeit
in der Frage betrifft in Wahrheit nur das Ergebnis. Durchaus nicht einig
sind wir uns über die Begründung, die zu dem Ergebnis, also zu dem
allgemeinen Tötungsverbot führt. Denn die Gründe, die für dieses Verbot gewöhnlich
genannt werden, sind ganz unterschiedlicher Art. Ich nenne nur einige
Stichworte: die Menschenwürde; die Selbstbestimmung des Individuums; ein
Gebot des Naturrechts; das Menschenrecht auf Leben; das fünfte der göttlichen
Zehn Gebote usw. Dabei ist mit jedem dieser Stichworte gewöhnlich eine
mehr oder weniger ausführliche Begründungstheorie - sei es empirischer,
metaphysischer oder religiöser Art - verbunden.
Auf all das kann ich hier nicht näher eingehen. Stattdessen komme ich nun zu meinem ersten
wesentlichen Punkt, der lautet: Umstritten ist in der Bioethik zwar nicht
das Tötungsverbot als solches, bezogen auf den Kernbereich des
menschlichen Lebens. Umso mehr umstritten aber ist das Tötungsverbot im
Grenzbereich, also am Anfang und am Ende dieses Lebens. Stichworte:
Abtreibung bzw. Embryonenschutz auf der einen und Sterbehilfe auf der
anderen Seite. Und in diesen sehr umstrittenen Bereichen - und das ist
mein Punkt in diesen sehr umstrittenen Grenzbereichen des Tötungsverbots,
da wird die Frage, welches der eigentliche Grund für das Tötungsverbot
überhaupt ist, nun plötzlich auch im höchsten Maße praktisch und
rechtspolitisch relevant. Lassen Sie mich dies nun näher zeigen - und zwar an
zwei sehr unterschiedlichen Begründungen, die seit je für das Tötungsverbot
gegeben werden. Die erste dieser Begründungen wird vor allem von den
christlichen Kirchen und ihren Theologen vertreten. Sie lautet: Gott hat
dem Menschen das Leben gegeben; also darf auch nur Gott es dem Menschen
wieder nehmen. Denn der Mensch zeichnet sich gegenüber den Tieren, die
getötet werden dürfen, dadurch aus, dass er - der Mensch von Gott als
sein, als Gottes Ebenbild geschaffen wurde. Diese Sichtweise ist übrigens - nebenbei bemerkt –
einer der Gründe, warum viele heutige US-Amerikaner 'die Darwinsche
Evolutionstheorie so vehement ablehnen. Wenn diese Theorie richtig wäre,
wenn der Mensch also vom Affen abstammte, dann, so ein führender
amerikanischer Kritiker der Evolutionstheorie, müßten wir ja auch
bereits den Affen als 'Ebenbild Gottes betrachten. Das aber wäre eine so
unerträgliche Blasphemie, dass sich die Evolutionstheorie damit von
selbst erledigt. Von welchem Zeitpunkt seiner Entwicklung an besitzt nun
der Mensch nach dieser religiösen Sichtweise jene Gottesebenbildlichkeit,
die es verbietet, ihn zu töten? Die Antwort lautet: Von jenem Zeitpunkt
an, in dem dem Menschen von Gott eine unsterbliche Seele eingehaucht wird
und der Mensch eben damit an der Unsterblichkeit Gottes teilhat. Dieser
Zeitpunkt aber ist nach derzeitiger theologischer Lehre der Zeitpunkt der
Befruchtung. Bereits die befruchtete Eizelle ist also mit einer
unsterblichen Seele ausgestattet. Frühere Theologen waren da zum Teil anderer Meinung.
So vertrat etwa Thomas von Aquin die Auffassung, dass Gott dem
menschlichen Embryo die unsterbliche Seele erst eine Zeitlang nach der
Befruchtung einhaucht -
dem männlichen
Embryo vierzig, dem weiblichen sogar erst achtzig Tage nach der
Befruchtung. Diese Sichtweise kann heute natürlich nicht mehr als
politisch korrekt gelten und wird deshalb selbst von glaubenstreuen
Bioethikern gewöhnlich totgeschwiegen. Nach heutiger Sichtweise gilt das
religiöse Argument der Gottesebenbildlichkeit für Männlein und Weiblein
von der Befruchtung bis zum natürlichen Tod des Menschen. Das heißt:
Jede Form gezielter aktiver Tötung - also die Sterbehilfe ebenso wie die
Selbsttötung - muß verboten bleiben. Soweit die religiöse Begründung des Tötungsverbots. Eine ganz andere Begründung dieses Verbots, die ohne
alle religiösen oder metaphysischen Voraussetzungen auskommt und die ich
mir zu eigen gemacht habe, lautet, g~ob gesprochen, wie folgt: Sinn und
Zweck des Tötungsverbots bzw. des Menschenrechts auf Leben ist allein der
Schutz des menschlichen Lebensinteresses oder Überlebensinteresses, wie
es für jeden halbwegs normalen und gesunden Menschen charakteristisch und
typisch ist. Bei diesem Überlebensinteresse aber handelt es sich
offensichtlich um eine Voraussetzung, die rein empirischer Natur ist und
die keinerlei religiöse oder weltanschauliche Glaubensinhalte zur
Grundlage hat. Niemand von uns, ob religiös oder nicht, möchte ja in
einer Gesellschaft leben, in der jeder jeden nach Belieben töten darf.
Was folgt nun aus einem solchen empirischen Begründungsansatz des Tötungsverbots
für die strittigen Fragen am Lebensanfang und am Lebensende? Was den Lebensanfang angeht, so folgt, dass jedenfalls
jenes strikte Tötungsverbot, das mit dem individuellen Menschenrecht auf
Leben verbunden ist, dem ungeborenen Embryo oder Fötus, der ja das für
den Menschen typische Überlebensinteresse noch gar nicht haben kann, auch
noch nicht zusteht. Was jedoch das Tötungsverbot am Lebensende bzw. das
Verbot des Suizids angeht, so ist die Konsequenz dieses empirischen Begründungsansatzes
die folgende: In all jenen Fällen, in denen ein Mensch nach eingehender
Überlegung zu dem Schluß kommt, dass sein Interesse an einem Weiterleben
nicht mehr vorhanden ist - eine Situation, die insbesondere im Fall eines schweren,
unheilbaren Leidens leicht nachvollziehbar ist - in all diesen Fällen muß
ein solcher Mensch das Recht haben, entweder sich selbst zu töten oder
sich durch einen Arzt, der seine Situation kompetent beurteilen kann, töten
zu lassen. Soweit zu diesen beiden sehr unterschiedlichen Begründungsansätzen
für das generelle Verbot der Tötung und zu den ebenso unterschiedlichen
bioethischen Konsequenzen dieser beiden Begründungsansätze. Wie aber
soll man nun mit diesen Konsequenzen umgehen in einer Gesellschaft, in der
beide diese Begründungsansätze für das Tötungsverbot gleicherweise präsent
sind und vertreten werden? Auf diese Frage möchte ich eine sehr
dezidierte Antwort geben, nämlich: Man sollte jedem die Freiheit und die Möglichkeit
geben, mit den strittigen Problemen am Lebensanfang und am Lebensende nach
seiner persönlichen moralischen Grundeinstellung umzugehen. Das heißt:
Der Vertreter der religiösen Position darf in keiner Weise genötigt oder
gar gezwungen werden, seiner Auffassung zuwider zu handeln. Und das heißt
ebenfalls: Auch der Vertreter der empirischen Position darf in keiner
Weise genötigt oder gar gezwungen werden, seiner Auffassung zuwider zu
handeln. Ich möchte deutlich sagen: Für mich in meiner
Eigenschaft als Rechtsphilosoph hat die moralische Frage, wie der Einzelne
mit dem Leben am Lebensanfang und Lebensende umgehen soll, nie im Zentrum
des Interesses gestanden. Denn zum einen glaube ich nicht, dass es in
dieser Frage in unserer Gesellschaft jemals zu einem allgemeinen Konsens
kommen wird. Und zum anderen sehe ich im Prinzip auch kein Problem darin,
dass in diesem Bereich ebenso wie in manchen anderen Bereichen (etwa im
Bereich der Sexualmoral) jeder Einzelne seiner eigenen Moral folgt, dass
also auch ganz unterschiedliche moralische Vorstellungen und Ideale
friedlich nebeneinander existieren. Die alles entscheidende Frage in der gesamten Bioethik
hat für mich deshalb nie gelautet "Welches sind auf diesem Gebiet
die moralisch richtigen Handlungen" sondern immer nur: "Gibt es
einen rationalen, jedermann nachvollziehbaren Grund dafür, dass ein
Staat, der prinzipiell an der Freiheit und Selbstbestimmung des
Individuums orientiert ist, bestimmte Handlungen auf diesem Gebiet
strafrechtlich verbietet?" Ich habe deshalb auch nie, wie erst kürzlich in einer
Zeitschrift wieder behauptet worden ist, etwa die aktive Sterbehilfe
"propagiert". Was ich in meiner Eigenschaft als Rechtsphilosoph
propagiert habe und immer noch propagiere, ist keineswegs die aktive
Sterbehilfe, sondern ist die strafrechtliche Freigabe der aktiven
Sterbehilfe. Ich hoffe, Sie verstehen, dass dies zwei sehr
verschiedene Dinge sind. Wer etwa in einem islamischen Land heute die
strafrechtliche Freigabe der Homosexualität propagiert, muß ja auch
deshalb nicht die Homosexualität als solche propagieren. Es reicht aus,
wenn die Politiker dies tun sobald es ihnen Wählerstimmen einbringt. Zurück zum strafrechtlichen Verbot insbesondere der
aktiven Sterbehilfe. Ich kann nicht nachvollziehen, wie in einem
prinzipiell religiös neutralen Staat eine spezifisch religiöse Lehre wie
die von mir dargestellte -
und nicht
ihre doch jedermann, also auch dem religiösen Mitbürger ohne weiteres
nachvollziehbare empirische Alternative - Grundlage eines strafrechtlichen
Verbots sein kann. Schließlich ist ein strafrechtliches Verbot die größtmögliche
Beschränkung der Freiheit des Individuums, die es in einem demokratischen
Staat überhaupt geben kann. Nun würden dieser Aussage heute sogar unsere religiösen
Fundamentalisten zustimmen -
jedenfalls
in der Öffentlichkeit. Stattdessen bedienen sich diese Menschen ganz
bestimmter, religiös neutral gefaßter Ersatzargumente, die ihnen unsere
führenden Politiker, Juristen und Journalisten aus Angst davor,
angeprangert zu werden, dann nachreden. Diese Ersatzargumente sind
allerdings weitgehend auf einem Niveau, dass unsere öffentlichen
Meinungsführer sich ihrer eigentlich schämen müßten. Hier eine kleine
Auslese. Als
vor ein paar Jahren in den Niederlanden die aktive Sterbehilfe legalisiert
wurde, nahm unsere damalige Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin
in zahlreichen Interviews dazu Stellung. Ihr Hauptargument gegen jede
Legalisierung aktiver Sterbehilfe war dabei immer das gleiche. Es lautete:
Jede aktive Sterbehilfe ist nichts anderes als Euthanasie. Und was
Euthanasie ist, haben uns die Nationalsozialisten ja ein für allemal
gezeigt. Auf ein ähnliches Niveau begab sich der langjährige Vorsitzende des
Marburger Bundes, Frank Ulrich Motgomery, als er in einem
Zeitungsinterview jede aktive Sterbehilfe für identisch erklärte mit
"Abspritzen oder Keulen wie beim Vieh". Ein
besonders wirkungsvolles Argument gegen die aktive Sterbehilfe fiel Jörg-Dietrich
Hoppe, dem Präsidenten der Bundesärztekammer, ein. Hoppe glaubte, als
Folge der Legalisierung der Sterbehilfe in den Niederlanden eine
Fluchtbewegung der um ihr Leben fürchtenden niederländischen Bürger
nach Deutschland feststellen zu können und behauptete zum Beweis dafür
in einer Fernseh-Sendung tatsächlich: "Ich beobachte, dass manche flüchten".
Zur Erklärung: Hoppe wohnt in einern Ort am Niederrhein 30 km entfernt
von der holländischen Grenze. Man muß also annehmen, dass das gesamte
Niederrheingebiet von Flüchtlingsströmen aus dem benachbarten Holland
heimgesucht wird. Als
wissenschaftlich denkender Mensch fühlt man sich mit der Aufgabe,
Argumente der hier zitierten Art im einzelnen zu widerlegen, doch leicht
unterfordert. Ich will aber gern zugeben: Es gibt auch seriösere
Argumente gegen die Zulassung einer aktiven Sterbehilfe, wie das Argument
drohenden Mißbrauchs - ein Argument, dessen Widerlegung der Mühe wert
ist. Grundsätzlich ist zu diesem Argument folgendes zu sagen: 1.
Rationalerweise muß man, wenn die Zulässigkeit irgendeiner rechtlichen
Regelung zur Debatte steht, die Nachteile und die Vorteile der Regelung
gegeneinander abwägen. Mißbrauchsgefahren allein sind demnach noch kein
schlüssiges Gegenargument. Sonst dürften wir prinzipiell auch etwa keine
Notwehrtötung zulassen und keinen Verteidigungskrieg, wo Mißbrauch ja
fast die Regel ist. Und 2. Mißbrauchsgefahren bestehen keineswegs nur im
Fall einer direkten aktiven Sterbehilfe. Sie bestehen ebenfalls im Fall
einer indirekten aktiven Sterbehilfe sowie im Fall einer passiven
Sterbehilfe. Wer deshalb - wie
unsere weltanschaulichen und politischen Meinungsführer - die Mißbrauchsgefahen im Fall der indirekten aktiven sowie
der passiven Sterbehilfe, die beide inzwischen bei uns rechtlich
akzeptiert sind, nicht einmal zur Debatte stellt, zeigt damit nur allzu
deutlich, dass die im Fall der direkten aktiven Sterbehilfe beschworenen
Mißbrauchsgefahren im Grund nur vorgeschoben sind. Den wahren Grund - nämlich das von mir zuvor genannte spezifisch religiöse
Tötungsverbot - traut man sich nicht mehr offen anzuführen. Denn angeblich leben wir ja
in einem religiös neutralen Staat! Ich bin ausführlich auf das Mißbrauchsthema im Fall aktiver Sterbehilfe
in meinem Buch "Sterbehilfe im säkularen Staat" eingegangen.
Ich möchte deshalb dieses Thema hier nicht weiter verfolgen, sondern -
zumal das Zeitlimit, das ich mir gesetzt habe, bereits erreicht ist -
an diesem Punkt
meine Ausführungen beenden. Vielen
Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
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