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VERTRAG zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg (Entwurf) (Erhalt RL 16.10.03) Der HEILIGE STUHL, vertreten durch den Apostolischen Nuntius in Deutschland, Dr. Giovanni Lajolo, Titularerzbischof von Cesariana, und DAS LAND BRANDENBURG, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Herrn Matthias Platzeck, einig in dem Wunsch, die Beziehungen zwischen dem Land Brandenburg und der Katholischen Kirche in freundschaftlichem Geist zu festigen, fortzubilden und zu fördern, in Achtung der vom Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und von der Verfassung des Landes Brandenburg gewährleisteten Stellung der Katholischen Kirche im freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaat, in Respekt vor der Glaubensfreiheit des einzelnen und vor der Religionsfreiheit, in Anerkennung der Bedeutung, die christlicher Glaube, kirchliches Leben und karitativer Dienst für Mitmenschlichkeit und Gemeinsinn der Bürger haben, in der Überzeugung, dass das Verhältnis zwischen Staat und Kirche von Eigenständigkeit und Zusammenarbeit geprägt ist, und mit dem Ziel, die Zusammenarbeit zwischen dem Land und der Katholischen Kirche gemeinsam zu gestalten, unter Berücksichtigung des in Geltung stehenden Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933, soweit es das Land Brandenburg bindet, und in Würdigung des Vertrages des Freistaats Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929 schließen folgenden Vertrag, durch den die Rechtslage der Katholischen Kirche in Brandenburg dauerhaft geregelt wird: Artikel 1 Glaubensfreiheit und Eigenständigkeit (1) Das Land gewährt der Freiheit, den katholischen Glauben zu bekennen und auszuüben, gesetzlichen Schutz. (2) Die Katholische Kirche ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Artikel 2 Sonn- und Feiertagsschutz Der Schutz der Sonntage und der gesetzlich anerkannten kirchlichen Feiertage wird gewährleistet. (Schlussprotokoll) Artikel 3 Ämterbesetzung Die Katholische Kirche verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Landes oder der bürgerlichen Gemeinde. (Schlussprotokoll) Artikel 4 Katholischer Religionsunterricht (1) Das Land gewährt der Katholischen Kirche das Recht, Schülerinnen und Schüler in allen Schulformen und Schulstufen in den Räumen der öffentlich getragenen Schulen regelmäßig katholischen Religionsunterricht zu erteilen, der mit ihren Grundsätzen in Übereinstimmung steht. Der Religionsunterricht soll in die regelmäßige Unterrichtszeit integriert werden. (2) Die Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes setzt eine kirchliche Bevollmächtigung (missio canonica) durch den zuständigen (Erz-)bischof voraus. Die Bevollmächtigung kann befristet erteilt werden. Der (Erz-)bischof kann die kirchliche Bevollmächtigung entziehen. Die Bevollmächtigung wird nur Personen mit einer hinreichenden Ausbildung erteilt. (3) Es ist Sache der Katholischen Kirche, Rahmenlehrpläne zu erlassen, Lehrmittel auszuwählen und Lernmittel zuzulassen, die denen des staatlichen Unterrichts gleichwertig sind. (Schlussprotokoll) Artikel 5 Katholisches Bildungswesen (1) Die Katholische Kirche, ihre Ordensgemeinschaften und Einrichtungen haben das Recht, Hochschulen, Schulen in eigener Trägerschaft auf konfessioneller Grundlage sowie andere Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätten zu errichten und zu betreiben. (2) Das Land betrachtet diese Bildungseinrichtungen als Bestandteil des pluralistischen Bildungssystem. (3) Die Genehmigung und Anerkennung solcher Bildungseinrichtungen sowie die Förderung aus öffentlichen Mitteln bestimmen sich nach Landesrecht. (4) Sofern Bildungsgänge, für die Abschlüsse vergeben oder staatliche Anerkennungen ausgesprochen werden, solchen im staatlichen Bereich gleichwertig sind, wird die Gleichstellung im Rahmen des Landesrechts sichergestellt. Artikel 6 Theologische Ausbildung an Hochschulen des Landes Beabsichtigt das Land, einen Ausbildungsgang in katholischer Theologie und Religionspädagogik oder andere Studiengänge in der katholischen Theologie an einer Hochschule des Landes einzurichten, so wird eine gesonderte Vereinbarung mit der Katholischen Kirche getroffen. Artikel 7 Sozialwesen Die Katholische Kirche und ihre karitativen Einrichtungen haben das Recht, im Sozialbereich zu wirken und eigene Einrichtungen, die dem Gemeinwohl dienende Aufgaben erfüllen, werden im Rahmen rechtlicher Regelungen bei der Vergabe von Fördermitteln in gleicher Weise berücksichtigt wie andere Träger, die vergleichbare Leistungen erbringen. Artikel 8 Seelsorge in besonderen Einrichtungen (1) In Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen des Landes sowie bei der Polizei sind seelsorgerliche Besuche und kirchliche Handlungen nach Maßgabe der bestehenden Bedürfnisse zu ermöglichen. Der Träger stellt geeignete Räume unentgeltlich zur Verfügung. (2) Bei Einrichtungen anderer öffentlicher Träger wird das Land darauf hinwirken, dass in diesen seelsorgerliche Besuche und kirchliche Handlungen entsprechend Absatz 1 möglich sind. (3) Näheres wird durch gesonderte Vereinbarung geregelt. Bereits geschlossene Vereinbarungen über die Sonderseelsorge bleiben unberührt. (Schlussprotokoll) Artikel 9 Zeugnisverweigerungsrecht Geistliche, ihre Gehilfen und Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen, sind auch in Verfahren, die dem Landesrecht unteliegen, berechtigt, das Zeugnis über dasjenige zu verweigern, das ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist. Artikel 10 Rundfunkanstalten (1) Das Land wird darauf hinwirken, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Katholischen Kirche angemessene Sendezeiten für Zwecke der Verkündigung und der Seelsorge sowie für sonstige religiöse Sendungen auch zu Fragen der öffentlichen Verantwortung der Katholischen Kirche zur Verfügung stellen. Es wird darauf hinwirken, dass in den Programmen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung geachtet werden. Im Aufsichtsgremium soll die Katholische Kirche angemessen vertreten sein. (2) Das Recht der Katholischen Kirche, privaten Rundfunk nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften zu veranstalten oder sich an Rundfunkveranstaltern des privaten Rechts zu beteiligen, bleibt unberührt. Artikel 11 Körperschaftsrechte (1) Die (Erz-)Bistümer, die (Erz-)Bischöflichen Stühle, die (Metropolitan)Kathedralkapitel, die Kirchengemeinden sowie die aus Kirchengemeinden gebildeten Gesamtverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihr Dienst ist öffentlicher Dienst eigener Art. (Schlussprotokoll) (2) Die (Erz-)Bistümer werden Beschlüsse über die Errichtung und Veränderung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts der Landesregierung sowie den räumlich betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften anzeigen. Die Beschlüsse werden im Amtsblatt des jeweiligen (Erz-)Bistums veröffentlicht. (3) Die Errichtung, Umwandlung und Auflösung öffentlich-rechtlicher kirchlicher Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit bedürfen der Genehmigung durch die Landesregierung. Die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich rechtsfähiger Stiftungen des bürgerlichen Rechts bleiben unberührt. Artikel 12 Eigentumsrechte (1) Den (Erz-)Bistümern, den (Erz-)Bischöflichen Stühlen, den (Metropolitan-)Kathedralkapiteln, den Kirchengemeinden und den Gesamtverbänden sowie den kirchlichen Einrichtungen gleich welcher Rechtsform werden ihr Eigentum und andere Rechte an dem Vermögen gewährleistet. (Schlussprotokoll) (2) Die Landesbehörden werden bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften im Rahmen des gesetzlichen Ermessens auf die kirchlichen Belange Rücksicht nehmen. Beabsichtigen kirchliche Körperschaften oder andere kirchliche Einrichtungen in Fällen der Enteignung oder der Veräußerung kirchlicher Grundstücke gleichwertige Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden die Landesbehörden ihnen im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen Unterstützung gewähren. (3) Soweit die Katholische Kirche von früheren vermögensrechtlichen Eingriffen betroffen ist, richten sich ihre Ansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen. (4) Die kirchlichen Bestimmungen betreffend die Verwaltung des Kirchenvermögens werden im Land Brandenburg amtlich verkündet. Artikel 13 Friedhöfe (1) Die katholischen Friedhöfe genießen den gleichen staatlichen Schutz wie die kommunalen Friedhöfe. (2) Die katholischen Kirchengemeinden haben das Recht, im Rahmen der Gesetze neue Friedhöfe anzulegen oder bestehende zu erweitern. (3) Die Katholische Kirche hat das Recht, auf öffentlichen Friedhöfen Gottesdienste zu halten. (4) Die Träger kirchlicher Friedhöfe können in Anlehnung an die für die Gemeinden geltenden Grundsätze Benutzungs- und Gebührenordnungen erlassen. (5) Auf kirchlichen Friedhöfen ist die Bestattung aller in der Gemeinde Verstorbenen zu ermöglichen, wenn dort kein kommunaler Friedhof vorhanden ist. Dabei sind die kirchlichen Vorschriften zu beachten. Artikel 14 Denkmalschutz (1) Die Katholische Kirche und das Land Brandenburg wirken bei Schutz, Pflege und Erhaltung der kirchlichen Kulturdenkmale zusammen. (2) Die Katholische Kirche verpflichtet sich, im Rahmen des ihr Zumutbaren ihre Kulturdenkmale nebst den dazugehörenden Grundstücken sowie deren Kunst- und Kulturgegenstände zu erhalten, zu pflegen und der Allgemeinheit zugänglich zu machen. (3) Bei Entscheidungen über kirchliche Denkmale, die dem Gottesdienst oder sonstigen kirchlichen Handlungen zu dienen bestimmt sind, haben die Denkmalschutz- und Denkmalfachbehörden die von der zuständigen Kirchenleitung festgestellten Belange der Religionsausübung zu beachten. In Streitfällen entscheidet der für Denkmalschutz zuständige Minister im Benehmen mit der zuständigen kirchlichen Stelle. (4) Das Land trägt zur Erhaltung und Pflege der Denkmale nach Maßgabe der Gesetze und der ihm zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei. Das Land wird sich dafür einsetzen, dass die Katholische Kirche auch von solchen Einrichtungen Hilfen erhält, die auf nationaler und internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalpflege tätig sind. (5) Bewegliche Bodendenkmale von gottesdienstlicher oder sonstiger kultischer Bedeutung, die auf kirchlichem Grund entdeckt werden und herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden, sofern sie in das Eigentum des Landes übergehen, der Kirche unentgeltlich als Leihgabe überlassen. Einzelheiten werden jeweils durch gesonderte Vereinbarung geregelt. Artikel 15 Leistungen des Landes (1) Das Land zahlt der Katholischen Kirche anstelle früher geleisteter Zahlungen für Zwecke des Kirchenregiments, der Pfarrbesoldung und -versorgung sowie anstelle anderer, früher auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhender Zahlungen einen Gesamtzuschuss. Die Gesamtleistung beträgt jährlich 1.000.000,- € und wird jeweils monatlich im Voraus in Höhe eines Zwölftels des Gesamtbetrages gezahlt, erstmals für das Jahr 2004. Nach fünf Jahren werden die Vertragsparteien eine Erhöhung des Betrages nach Satz 2 prüfen. (Schlussprotokoll) (2) Das Land unterstützt die Unterhaltung der Bausubstanz kirchlicher Gebäude durch Bereitstellung eines Betrages von jährlich 100.000,- €. Die Vergabe der Mittel erfolgt durch das für die Angelegenheiten der Kirchen zuständige Ministerium. Nach fünf Jahren werden die Vertragsparteien diesen Betrag überprüfen. Artikel 16 Katholische Kirchengemeinde Neuzelle (1) Das Land zahlt der Katholischen Kirche für Zwecke der Katholischen Kirchengemeinde Neuzelle einen Betrag von jährlich 50.000,- €. (2) Die Pflicht des Landes zur baulichen Unterhaltung der ehemaligen Stiftskirche in Neuzelle und das Recht der Katholischen Kirchengemeinde Neuzelle, diese uneingeschränkt als Pfarrkirche gemäß dem Kanonischen Recht zinsfrei zu nutzen, werden gewährleistet. Hierdurch wird eine Nutzung der Stiftskirche durch die Stiftung Stift Neuzelle nicht ausgeschlossen, soweit der sakrale Charakter des Hauses gewahrt bleibt. Die Kirchenbaulastverpflichtung wird durch die Stiftung Stift Neuzelle, im Falle von deren Auflösung durch ihren Rechtsnachfolger wahrgenommen. (Schlussprotokoll) (3) Weitere Ansprüche der Katholischen Kirchengemeinde Neuzelle gegen das Land, gegen die Stiftung Stift Neuzelle oder deren Rechtsnachfolger bestehen nicht. Artikel 17 Kirchensteuerrecht (1) Die (Erz-)Bistümer, die Kirchengemeinde und die Gesamtverbände sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen aufgrund von Steuerordnungen Kirchensteuer, einschließlich Kirchgeld, zu erheben. Die Kirchensteuerordnung und ihre Änderungen und Ergänzungen sowie die Kirchensteuerbeschlüsse bedürfen der staatlichen Anerkennung. (Schlussprotokoll) (2) Die (Erz-)Bistümer werden sich bei der Gestaltung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommenssteuer (Lohnsteuer) und zur Vermögenssteuer über einen einheitlichen Zuschlag und bei der Erhebung eines Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe über ein einheitliche Bemessung verständigen. (3) Die Kirchensteuerbeschlüsse gelten als anerkannt, wenn sie den Bedingungen entsprechen, die mit den (Erz-)Bistümern vereinbart werden. Soweit die Kirchensteuer als einheitlicher Zuschlag zur Einkommenssteuer (Lohnsteuer) und zur Vermögenssteuer oder als Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben wird, werden die (Erz-)Bistümer ihre Kirchensteuerbeschlüsse dem Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg anzeigen. (Schlussprotokoll) Artikel 18 Kirchensteuerverwaltung (1) Das Land übernimmt auf Antrag der (Erz-)Bistümer die Verwaltung der
Kirchensteuer, die in Zuschlägen zur Einkommenssteuer (Lohnsteuer) und zur
Vermögenssteuer besteht, sowie des Kirchgeldes in glaubensverschiedener
Ehe, sofern sich die Kirchen auf eine einheitliche Bemessung und auf
einheitliche Vomhundersätze als Zuschlag zur Maßstabssteuer einigen.
Soweit die Einkommenssteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn in
Brandenburgischen Betriebsstätten erhoben wird, sind die Arbeitgeber zu
verpflichten, auch die Kirchensteuer nach dem geeigneten Steuersatz
einzubehalten und abzuführen. Das Land erhält als Entschädigung für die
Verwaltung der Kirchensteuer einen Vomhundertsatz des durch die
Finanzkassen vereinnahmten Aufkommens, der zwischen den Vertragsparteien
zu vereinbaren ist. Die Finanzämter erteilen gemäß den Vorschriften der
Abgabenordnung und unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen den von
den (Erz-)Bistümern genannten Stellen in allen kirchensteuerrechtlichen
Angelegenheiten im Rahmen der vorhandenen Unterlagen die erforderlichen
Auskünfte. Artikel 19 Sammlungswesen Die Katholische Kirche und ihre Einrichtungen sind berechtigt, Spenden
und andere freiwillige Leistungen für ihre Zwecke zu erbitten. Sie können
mit staatlicher Genehmigung Haus- und Straßensammlungen durchführen. Zu Artikel 11 Abstaz 1: Zu Artikel 22 Absatz 2: |