Kirchenprivilegien

Von Gerhard Czermak, Friedberg/ Bayern (Stand 10.2.2002)


Die Beurteilung der verkürzend so genannten Kirchenprivilegien setzt ein zutreffendes Verständnis des religionsrechtlichen (traditionell: staatskirchenrechtlichen) Systems des GG voraus. Bei allen Schwierigkeiten einer solchen Systembeschreibung kann doch in Kürze Folgendes gesagt werden:

1. Das religionsrechtliche System des GG1

a) Das GG garantiert eine gut gesicherte, thematisch umfassende individuelle und kollektive Religionsfreiheit (Sammelbegriff). Sie betrifft das Denken, Reden und Handeln. Ihre Einschränkung bedarf im Einzelfall ungeachtet rechtlicher Streitfragen jeweils besonderer Gründe.

b) Freiheit der Religion meint stets auch in gleichem Umfang Freiheit nichtreligiöser Weltanschauung, also deren prinzipielle Statusgleichheit (Art. 4 I, 3 III, 33 III GG, 137 VII WRV i.V.m. Art. 140 GG). Das Neutralitätsprinzip, abgeleitet aus mehreren Bestimmungen des GG, bedeutet jedenfalls, dass die Verfassung weder als christlich, noch auch nur als religiös oder zivilreligiös verstanden werden kann; selbstverständlich bevorzugt sie aber genau so wenig nichtreligiöse Auffassungen. Das GG identifiziert sich ausschließlich mit seinen eigenen zentralen Existenzbedingungen: d.h. insbesondere Grundrechtsgarantien für alle in gleicher Weise, Garantie eines freien geistigen und politischen Prozesses für Bürger und Gesellschaft, Schutz vor Eingriffen, Völkerfriede usw. Jenseits dieser Verfassungsessentialia gilt das Verbot jedweder Staatsideologie. Soweit das GG religionsrechtliche Vorzugsregelungen enthält („Privilegien“), gelten sie von Verfassungs wegen für alle religiös-weltanschauliche (r-w) Vereinigungen gleichermaßen, wenn sie auch praktisch hauptsächlich nur von den Kirchen in Anspruch genommen werden.

c) Religiös-weltanschauliche Neutralität bedeutet nicht Indifferenz und Laizismus im Sinn von Ignorierung aller religiösen Sachverhalte in der Rechtsordnung. Ohne sachlich Position zu beziehen, darf der Staat doch r-w Tatsachen im Recht berücksichtigen und die r-w Entfaltung von Bürgern und Vereinigungen auf der Basis strikter formaler Gleichbehandlung fördern. Er muss es aber nicht ohne weiteres. Im einzelnen bedarf es hierzu der genauen Prüfung anhand konkreter Fälle.

d) Die volle Religionsfreiheit bedingt notwendig auch das Trennungsprinzip im Sinn der grundsätzlichen organisatorischen Trennung von Staat und Religion (Art. 137 I WRV) einschließlich der vermögensrechtlich-finanziellen Trennung (Art. 138 WRV). Das Trennungsprinzip wird im GG jedoch nicht konsequent durchgeführt, sondern lässt einzelne, auch gewichtige institutionelle Verbindungen zu. Soweit sich diese Verbindungen jeweils direkt oder indirekt aus dem GG ergeben, kommen sie formal allen r-w Vereinigungen in gleicher Weise zugute (s.o.). Zu einem dem Trennungsprinzip gleich- oder übergeordneten Verfassungsprinzip der Kooperation lassen sich die zulässigen Verbindungen nicht verdichten. Sie sind aber Ausdruck einer besonderen Offenheit der Verfassung für r-w Aktivitäten und Einstellungen (Religionsfreundlichkeit).

e) Aus dem GG lässt sich, wie gesagt, keinerlei religiöser oder gar christlicher Grundcharakter der Verfassung ableiten, auch nicht in Form einer Zivilreligion. Daran ändert nach fast allgemeiner juristischer Meinung auch die - aus der historischen Situation der Mitglieder des Parlamentarischen Rats zu verstehende - inkonsequente und leicht instrumentalisierbare Gottesnennung in der Präambel nichts. Auch das gigantische System vielfältiger Privilegierung fast ausschließlich der christlichen Großkirchen durch Staat-Kirche-Verträge ändert am Charakter der Verfassung nichts. Denn ihr Inhalt ist (genau so wie die teilweise recht problematischen Länderverfassungen, vgl. Art. 31 GG) am GG zu messen und nicht umgekehrt. Im Bereich des Vertragsrechts zeigt sich besonders deutlich, wie wenig die politischen Systemträger der Bundesrepublik bislang bereit waren, Andersdenkenden, insbesondere der wachsenden Großgruppe nichtreligiöser Menschen, gleiche Behandlung zukommen zu lassen.

2. Vorzugsbehandlung speziell der großen Kirchen in der Bundesrepublik

Die häufige Missachtung der religionsrechtlichen Prinzipien des GG - insbesondere die Gleichberechtigung von religiösen und nichtreligiösen Auffassungen und das Trennungsprinzip - in der Rechts- und Staatspraxis wird oft behauptet, aber zumindest in der Rechtsliteratur noch häufiger bestritten. Die Privilegien seien bei richtigem Verständnis keine solchen. Hierzu werden im Folgenden ohne Anspruch auf Vollständigkeit eine Reihe von Tatbeständen - wegen des Umfangs ohne rechtliche Einzelhinweise - aufgelistet.

- Kirchentage und selbst Priesterseminare - rein innerkirchliche Angelegenheiten - werden trotz knapper öffentlicher Kassen mit allgemeinen Steuermitteln z.T. sehr großzügig gefördert.

- Der angeblich r-w neutrale Staat besoldet mit Steuergeldern auch Andersgläubiger und Konfessionsfreier einseitig Bischöfe, Domherren und andere Geistliche.

- Er zieht die internen Mitgliedsbeiträge der Kirchen trotz grundsätzlich verfügter institutioneller Trennung von Staat und Kirche als Kirchensteuer mit Mitteln der staatlichen Finanzverwaltung ein.

- Trotz Art. 136 III 1 WRV hielt das BVerfG 1978 den Religionsvermerk auf der Lohnsteuerkarte für GG-mäßig, wenn auch mit erkennbar schlechtem juristischen Gewissen.

- Auch jetzt wieder haben ostdeutsche Finanzämter zahlreichen konfessionsfreien Arbeitnehmern ohne deren Zutun die Zugehörigkeit zur evangelischen oder katholischen Kirche in die Lohnsteuerkarte eingetragen, so dass ihnen Kirchensteuer abgezogen wurde.

- Der Staat unterhält zahlreiche christliche theologische Fakultäten als Ausbildungsstätten nicht nur für Religionslehrer, sondern auch für Priester. Er finanziert sie mit Steuergeldern aller Bürger und stattet sie so üppig aus, dass Anfang 1998 der Bayerische Oberste Rechnungshof das wegen der zahlreichen katholischen Fakultäten und Lehrstühle in Bayern und der immer geringeren, ja minimalen Studentenzahlen - mit Erfolg - beanstandete.

- Außerhalb theologischer Fakultäten hingegen findet man Lehrstühle zur Religionswissenschaft, Islamkunde, zum Humanismus und zur säkularen Kultur nur selten oder gar nicht.

- Der Staat richtet aufgrund einer verfassungsrechtlichen Sonderregelung nicht nur auf seine Kosten an den öffentlichen Schulen (zulässigerweise) Religionsunterricht ein, sondern sorgt in den meisten westlichen Bundesländern auch dafür, dass die zunehmenden Abmeldungen durch einen speziellen Ersatzunterricht (Ethik-, Philosophieunterricht, Werte und Normen oder ähnlich) vor allem für nichtreligiöse Schüler trotz der in Art. 7 II und 4 I GG garantierten freien Entscheidung über die Teilnahme am Religionsunterricht erschwert werden (abgemilderte Form in den östlichen Ländern außer Brandenburg: Alternativunterricht).

- Mit äußerster Intensität bis zum Fanatismus haben Kirchen und sogar (parlamentsgeschichtlich einmalig) der Bundestag das neue, auf Integration angelegte Schulfach Lebensgestaltung - Ethik - Religionskunde (LER) des Landes Brandenburg bekämpft, obwohl vergleichbare Fächer in Westdeutschland (Ethik, Werte und Normen, Philosophie) für selbstverständlich rechtens angesehen wurden und werden.

- Auf das umfangreiche Kapitel der dezidiert-christlichen offiziellen Schulpolitik insb. in Bayern kann hier nur pauschal hingewiesen werden.

- Eine Merkwürdigkeit sind die im wesentlichen in Bayern etablierten sogenannten Konkordatslehrstühle, die der christlichen Beeinflussung der Studenten an den Erziehungswissenschaftlichen Fakultäten dienen, obwohl die Volksschulen laut BVerfG (1975) bekanntlich trotz ihrer irreführenden Bezeichnung "Christliche Gemeinschaftsschulen" gerade nicht glaubenschristlich geprägt sein dürften, sondern r-w neutral, allenfalls mit kulturchristlicher Akzentuierung, sein müssten.

- Bayern scheut sich auch nicht, den Studenten der Fachakademien für Sozialpädagogik eine Abmeldung vom konfessionell getrennten Prüfungsfach Religionspädagogik zu versagen. Und Schulgebete initiieren nicht Schüler, sondern Lehrer.

- Kleinere r-w Gemeinschaften werden auch im "ungläubigen" Brandenburg in der Schule benachteiligt.

- Sogar des Kreuzsymbols, bedeutungsvoller Inbegriff des christlichen Glaubens, bedienen sich Staat und Kommunen, um nicht nur Schulen und Krankenzimmer und somit Bereiche gesellschaftlich- öffentlicher Bedeutung, sondern sogar um Gerichtssäle und Ratssäle, ja sogar ein Parlament - Orte der ausschließlich säkularen öffentlichen Gewalt - damit auszustatten: ganz "neutral".

- Staat und Gemeinden ziehen kirchliche Sozialeinrichtungen auf Grund eines falsch verstandenen Subsidiaritätsprinzips den entsprechenden weltanschaulich neutralen öffentlichen Einrichtungen vor mit den unter II 3 geschilderten Folgen.

- Der Staat finanziert ohne verfassungsrechtlich-textliche Grundlage die gesamte Militärseelsorge sowie Gefängnis- und Polizeiseelsorge, obwohl es sich dabei um verfassungsrechtlich nicht erkennbar legitimierte institutionelle Verbindungen handelt. Die Militärseelsorge wird noch ergänzt durch eine weitere bemerkenswerte militärische Einrichtung: den Lebenskundlichen Unterricht, der von Militärpfarrern auf der Basis des christlichen Glaubens von Staats wegen erteilt wird.

- Nach dem Gleichheitsprinzip sehr problematisch ist auch das sog. Geistlichenprivileg im Wehr- und Zivildienstrecht.

- Immer noch werden öffentliche Gebäude anlässlich staatlicher offizieller Akte automatisch kirchlich eingesegnet. Automatisch ist auch der päpstliche Nuntius nach wie vor auch in der Bundesrepublik Doyen des Diplomatischen Corps.

- Noch heute leisten in manchen Ländern katholische Bischöfe trotz verfassungsrechtlich ausdrücklich garantierter Ämterhoheit der Religionsgemeinschaften ohne staatliche Mitwirkung (Art. 137 III 2 WRV i.V.m. Art. 140 GG) auf meist staatlichen Wunsch (!) einen staatlichen Treueid, und teilweise hat sich der Staat vertraglich ausbedungen, die Ernennung von Geistlichen von der Einhaltung bestimmter Voraussetzungen abhängig zu machen.

- Fragwürdige Privilegierungen stellen auch die beamtenrechtlichen Regelungen über Sonderurlaub für speziell kirchliche Veranstaltungen dar.

- Schon 1968 hat ein Kirchenjurist eine - wie er selbst sagte: unvollständige - Liste von institutionalisierten Mitwirkungsrechten der Kirchen im staatlichen Bereich in 44 Punkten kurz beschrieben und nachgewiesen

- Schier unermesslich ist die Fülle der direkten und indirekten finanziellen Förderung speziell kirchlicher Anliegen durch die öffentliche Hand. Sehr groß ist die Zahl der Steuervergünstigungen und Gebührenbefreiungen nach den Normtexten speziell für Kirchen und Religionsgemeinschaften, nicht aber weltanschauliche Vereinigungen.

- Welcher Rechtsverweigerung demgegenüber etwa der HVD bisher ausgesetzt war, beschreibt Karsten Sommer (in diesem Heft).

- Eine durchaus erhebliche Bedeutung haben gemeindliche Kirchenbaulasten, obwohl sie z.T. schon seit Jahrhunderten bestehen. Dennoch spielt die an sich naheliegende Frage des Erlöschens derartiger historischer Lasten, insbesondere infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage, in Rechtsprechung und Literatur anscheinend keinerlei Rolle.

- Der Staat ist nicht nur seiner nach wie vor - an sich unstreitig - bestehenden verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Ablösung aller 1919 bestehenden Staatsleistungen (Art. 138 I WRV i.V.m. Art. 140 GG) nicht nachgekommen, sondern darüber hinaus sind die Länder einschließlich der neuen Bundesländer vertragsrechtlich eine Fülle finanzträchtiger Verpflichtungen trotz Art. 138 WRV neu eingegangen.

- Zahlreich sind die Probleme der formellen Statusgleichheit aller r-w Vereinigungen mit ihren Verfassungsverstößen. Das Rundfunkrecht z.B. enthält eindeutige normative Vergünstigungen für die etablierten Religionsgemeinschaften, teilweise auch die jüdische, während Moslems oder säkulare Humanisten trotz ihrer Bedeutung nicht berücksichtigt werden. Die durch Art. 5 I GG gebotene Meinungsvielfalt wird ignoriert.

- Viele religiöse Minderheiten werden trotz ihrer Unterschiede und im Widerspruch zu wissenschaftlichen Erkenntnissen pauschal als „Sekten“ diffamiert, durch staatliche Organe angeprangert und ihre Rechte auch durch unterschiedliche Anwendung juristischer Methoden beschnitten.

- Auffallender Weise hat auch der Endbericht der einschlägigen Enquête-Kommission des Bundestags (1998) kirchlichen Sonderbewegungen wie dem Opus Dei, dessen totalitärer Charakter und großer Einfluss bestens erforscht und über jeden Zweifel erhaben ist, keine Aufmerksamkeit geschenkt.

- Generell wurde und wird es religiösen Minderheiten und erst recht weltanschaulichen Vereinigungen i.S. des Art. 137 VII WRV oder schlicht Konfessionsfreien durch Politik, Verwaltung und Gerichte schwer gemacht, ihre verfassungsmäßigen Rechte, insbesondere das auf Gleichbehandlung, durchzusetzen. Ihnen wird meist der teure, aber oft langwierige und nicht immer erfolgreiche Rechtsweg aufgezwungen. Aus plausiblen Gründen wird er oft gar nicht erst beschritten.

- Unter den 25 vom SPD-Bundeskanzler berufenen Mitgliedern des 2001 etablierten Nationalen Ethikrats befindet sich niemand, der als Repräsentant des säkularen Humanismus angesehen werden könnte, groß ist jedoch die Zahl der christlichen und kirchlichen Persönlichkeiten.

Die Beispiele ließen sich vermehren, und ständig kommen neue hinzu.

1) siehe ausführlich mit umfangreichen Nachweisen Gerhard Czermak Kritische Justiz (KritJ) 2000 229-247


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