Dachverband Freier
Weltanschauungsgemeinschaften e.V.
Christlich-religiöse Wendung im
europäischen Verfassungsprozess ?
- Artikel I - 51 formuliert Sonderrechte für Kirchen -
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bitten Sie, die Trennung von Kirche
und Staat zu verteidigen und sich dafür einzusetzen, dass die Europäische
Union den säkularen Charakter ihrer Institutionen garantiert. Diese
Institutionen sollen so konzipiert werden, dass sie sich neutral gegenüber
den Überzeugungen ihrer Bürger verhalten. Die Europäische Verfassung darf
keine Diskriminierung festschreiben und muss die Achtung der Freiheit
aller religiösen oder nichtreligiösen Überzeugungen gewährleisten. Sie
kann sich gegenüber den Überzeugungen und Glaubensvorstellungen ihrer
Bürger nur neutral verhalten.
Nachdem es den christlichen Kirchen wahrscheinlich
nicht gelingen wird, in die Präambel der Europäischen Verfassung einen
Bezug zu Gott und dem christlichen Abendland zu implementieren, ist jetzt
eine neue Strategie zu erkennen, die unter großem zeitlichen Druck in
wenigen Tagen durchgesetzt werden soll.
Im nachträglich eingefügten
Artikel I - 51: „Status der Kirchen und
weltanschaulichen Gemeinschaften“
sind nicht akzeptable Sonderbedingungen
für religiöse Gemeinschaften aufgenommen worden.
Absatz (1):
„Die Union achtet den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen
oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften
genießen, und beeinträchtigt ihn nicht.“
Mit dieser Formel werden bestehende
Diskriminierungen von religiösen Minderheiten und insbesondere der großen
Gruppe der Konfessionsfreien durch die Europäische Union akzeptiert.
Dieser Artikel blockiert die weitere Entwicklung hin zu einer säkularen
Gesellschaft.
Jede Bezugnahme auf Kirchen oder
religiöse Vereinigungen in einem Verfassungsvertrag der Europäischen Union
ist heute gänzlich unangemessen, da anders als im Absolutismus die Gesetze
nicht mehr im Namen einer religiösen Macht erlassen, sondern von den
demokratisch gewählten Vertreterinnen und Vertretern des Volkes
verabschiedet werden. Dies ist ein Grundprinzip jeder parlamentarischen
Demokratie, durch das sie sich in Europa prinzipiell von der religiösen
Tradition unterscheidet.
Im Absatz (3) wird den Kirchen
eine ständige Interventionsmöglichkeit in die Politik der Europäischen
Union mit der folgenden Formulierung eröffnet: „Die Union pflegt in
Anerkennung der Identität und des besonderen Beitrags dieser Kirchen und
Gemeinschaften einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit
ihnen.“
Die „Anerkennung der Identität“,
beispielsweise der katholischen Kirche, wäre die Akzeptanz einer dezidiert
undemokratischen Institution in einer Europäischen Verfassung. Kirchliche
Sonderrechte, wie in Artikel I - 51 vorgesehen, sind diskriminierend. Wenn
es beispielsweise um Fragen von Bildung und Moral, Schwangerschaftsabbruch
und Frauenrechte, Ehescheidung, Familie, humanes Sterben, sexuelle
Orientierung oder biomedizinische Forschung geht, dürfen den Kirchen in
der Europäischen Union keine spezielle Einflussmöglichkeiten eingeräumt
werden. Die Trennung von Staat und Kirche hat sich auf alle Bereiche des
gesellschaftlichen Lebens zu beziehen.
Im Absatz (2) „Die Europäische
Union achtet den Status von weltanschaulichen Gemeinschaften in gleicher
Weise“ werden zwar die Weltanschauungsgemeinschaften denen der
organisierten Religionen formal gleichgestellt, doch zeigen alle
Erfahrungen der säkularen Verbände, dass sie unter ungleichen
Voraussetzungen handeln und ihre Rechte erst politisch erstreiten müssen.
Was hat der Gott der Christen in der
Verfassung des gemeinsamen Europas zu suchen, zumal sich nur ein Teil der
Bürgerinnen und Bürger auf ihn bezieht? Die Verfassung regelt das
Miteinander von Bürgerinnen und Bürgern und Staaten, nicht die Dominanz
von Religionen. In der modernen Gesellschaft können säkulare
Verfassungsnormen nicht mehr an Glaubensvorstellungen orientiert sein.
Die Institution Kirche besitzt keine
Legitimation, die demokratische Beteiligung der Bürger Europas zu
garantieren – der Vatikan hat sich z.B. bis heute geweigert, die
europäische Menschenrechts-Charta zu unterzeichnen. Mit dem Artikel I -51
ist in unzulässiger Weise Religion und Regierungsaufgabe vermischt worden.
Wir
bitten Sie um die Unterstützung der Forderung nach
Streichung des Artikels I - 51.
Der Dachverband
Freier Weltanschauungsgemeinschaften e.V. – als Vereinigung von neun
freigeistigen Verbänden in der Bundesrepublik Deutschland und als Mitglied
der Europäischen Humanistischen Föderation - weist ausdrücklich auf die
gleich lautenden bzw. ähnlichen Forderungen anderer säkularer Verbände
Deutschlands und Europas und erklärt sich mit ihnen in dieser Frage
solidarisch.
Berlin, den 31. Mai
2003
Dr. Volker Mueller
Präsident des DFW
Kontakt: DFW, Dr. V. Mueller, 14612 Falkensee, Rudolf-Breitscheid-Str.
15.
Email:
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Internet:
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