Arbeitslose zahlen Kirchensteuer auch nach Kirchenaustritt
Auch nach dem Austritt aus der christlichen Kirche wird dem Arbeitslosen die
Kirchensteuer vom Arbeitslosengeld abgezogen. Dies hat das Sozialgericht
Dortmund kürzlich in einem Prozess entschieden, den eine konfessionslose
Arbeitslose gegen die Kirchensteuerabzüge angestrengt hatte (Az.: S 5 AL
264/01). Solange die Mehrheit der Arbeitnehmer noch Kirchensteuer zahle, müssen
sie als "üblich anfallende Entgeltabzüge" berücksichtigt werden. Der DFW
betrachtet dies sowohl weder sozial gerechtfertigt noch staatskirchenrechtlich
akzeptabel, denn man muss beachten, dass die Kirchensteuer ein Mitgliedsbeitrag
ist und ihr Einzug durch den Staat ein Privileg darstellt.
Skandalös erscheint die Auffassung, dass Konfessionslosigkeit bei der Berechnung
der Abzüge keine Rolle spiele. Mit 57 % sei die Mehrheit der Arbeitnehmer 1999
kirchensteuerpflichtig. Obwohl für 2002 und 2001 noch keine Zahlen vorlagen,
ging das Sozialgericht von einem gleich bleibenden Trend, dass jährlich 3 % der
Arbeitnehmer aus einer der christlichen Großkirchen austreten, aus. Man könne so
zur Zeit noch von einer Mehrheit ausgehen und entsprechend verfahren. Somit
werden weiterhin Arbeitslose, die keiner Kirche angehören und deswegen nicht
kirchensteuerpflichtig sind, benachteiligt.